Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

Definition

Im Rahmen des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums weiß der Täter nicht, dass objektiv tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreifen würde und nimmt in dessen Unkenntnis eine Verletzungshandlung vor.

Enthalten in:

Irrtumslehre

Definitionen

Tatbestandsirrtum

Im Fall des Tatbestandsirrtums hat der Täter Unkenntnis oder erleidet Fehlvorstellung von einem Tatumstand, also von Merkmalen des objektiven Tatbestandes einer Strafvorschrift. Rechtsfolge ist § 16 I S. 1 StGB, mithin entfällt der Vorsatz.

Error in persona vel objecto

Der error in persona vel objecto ist ein Sonderfall des Tatbestandsirrtums. Hierbei erleidet der Täter Fehlvorstellungen über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache.

Aberratio ictus

Die aberratio ictus beschreibt das Fehlgehen der Tat. Der Täter individualisiert das Tatobjekt, welches er angreifen möchte, sein Angriff geht dabei jedoch fehl. Es wird ein anderes als das vom Täter anvisierte und individualisierte Objekt bzw. ein anderer Mensch verletzt.

Deskriptive TBM

Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung erfassbar sind, z.B. „Mensch“. 

Normative TBM

Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die einer juristischen Wertung zugrunde liegen, z.B. „fremd“ oder „Urkunde“.  

Umgekehrter Tatbestandsirrtum

Geht der Täter irrtümlich davon aus, einen Deliktstatbestand zu verwirklichen, so handelt es sich um einen umgekehrten Tatbestandsirrtum.

Verbotsirrtum

Im Rahmen des Verbotsirrtums, ist der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, irrt allerdings über das Verbotensein seines Tuns, weil er: a) die Verbotsnorm nicht kennt oder b) über die Reichweite der Norm irrt.

Umgekehrter Verbotsirrtum

Beim umgekehrten Verbotsirrtum irrt der Täter über das Erlaubtsein seines Tuns, denkt also, dass sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)

Stellt sich der Täter irrtümlich eine Sachlage vor, die ihn rechtfertigen würde, würde sie denn tatsächlich vorliegen, so unterliegt er einem ETBI.

Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

Im Rahmen des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums weiß der Täter nicht, dass objektiv tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreifen würde und nimmt in dessen Unkenntnis eine Verletzungshandlung vor.

Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)

Beim Erlaubnisirrtum denkt der Täter, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei und geht dabei vom Bestehen eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes aus (Erlaubnisexistenzirrtum) oder verkennt die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum).

Umgekehrter Erlaubnisirrtum

Hält der Täter sein gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, da er unwissentlich die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten beschränkt, unterliegt er einem umgekehrten Erlaubnisirrtum.

Doppelirrtum

Hält der Täter in tatsächlicher Hinsicht eine Rechtfertigungslage für gegeben, die allerdings nicht existiert und überdehnt zusätzlich in rechtlicher Hinsicht den Anwendungsbereich der vermeintlichen Rechtfertigungslage zu seinen Gunsten, unterliegt er einem Doppelirrtum.

Entschuldigungstatbestandsirrtum

Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum nimmt Der Täter eine Verletzungshandlung in der irrigen Annahme vor, dass objektiv ein anerkannter Entschuldigungsgrund einschlägig sei.

Umgekehrter Entschuldigungstatbestandsirrtum

Im Fall des umgekehrten Entschuldigungstatbestandsirrtums nimmt der Täter eine Verletzungshandlung in Unkenntnis des Umstandes vor, dass objektiv ein Entschuldigungsgrund für ihn eingreift.

Vermeidbarkeit

Der Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter unter Anspannung all seines Wissens und Gewissens, zweifelsfrei zu der Einsicht kommt kein Unrecht zu tun.

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