Absicht der rechtswidrigen Zueignung

Definition

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat.

Enthalten in:

§ 242 StGB – Diebstahl

Definitionen

Sache

Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Herrenlos

Herrenlos sind Sachen, an denen kein Eigentum besteht, weil es entweder nie bestanden hat oder der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei beabsichtigt auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, vgl. § 959 BGB).

Dereliktion

Die Dereliktion (§ 959 BGB) ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Es bedarf eines Verzichtwillens und einer diesbezüglichen Besitzaufgabe. Wird eine Dereliktion bejaht, ist die Sache herrenlos und somit nicht mehr fremd, weshalb ein Diebstahl, eine Unterschlagung und ein Raub an ihr nicht möglich ist.

Beweglich

Eine Sache ist beweglich, wenn man sie von ihrem bisherigen Standort wegschaffen kann.

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Gewahrsam

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, deren Grenzen nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen sind.

Gewahrsamsbruch

Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn das Gewahrsam des Berechtigten gegen oder ohne dessen Willen aufgehoben wird.

Gewahrsamslockerung

Von einer sog. Gewahrsamslockerung spricht man, wenn das Opfer seinen Gewahrsam freiwillig nur gelockert, allerdings nicht gänzlich aufgegeben hat. Dann liegt ein Diebstahl und kein Betrug vor (regelmäßig relevant im Rahmen der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug).

Gewahrsamsenklave

Der Begriff der Gewahrsamsenklave meint, dass ein Gewahrsamsbruch innerhalb von Kaufhäusern oder Selbstbedienungsläden bereits dann vorliegt, wenn der Täter die Sache so seiner eigenen Körpersphäre einverleibt, dass er den alleinigen Gewahrsam an der Sache hat.

Gewahrsamssphäre

Der Gewahrsamswille erstreckt sich auf alle Sachen in der eigenen Gewahrsamssphäre (sog. genereller Gewahrsam) und somit auf alle Sachen in einem räumlich umgrenzten Bereich (Auto, Zimmer etc.). Die Sachherrschaft wird bejaht, wenn der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf diese Sachen zugreifen kann. Der Gewahrsamsinhaber muss sich gerade nicht rund um die Uhr seines Gewahrsams bewusst sein (und somit auch nicht zum Tatzeitpunkt).

Diebesfalle

Von einer Diebesfalle spricht man, wenn eine Sache in der Absicht bereitgestellt wird, eine Person zur Wegnahme zu veranlassen, um diese dann dabei zu überführen.

Überschießende Innentendenz

Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Auch der Betrug nach § 263 StGB oder die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind solche Delikte. Im subjektiven Tatbestand muss dann etwas geprüft werden, was sich im objektiven Tatbestand nicht verwirklichen kann und auch gar nicht erst verwirklichen muss. Anders ausgedrückt, kommt es dem Täter subjektiv darauf an, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen, wobei es für die Frage nach der Strafbarkeit gerade nicht darauf ankommt, ob es objektiv zum Eintritt des Taterfolges gekommen ist. Dann schießt der Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus. 

Erfolgskupiertes Delikt

Erfolgskupierten Delikt sind Delikte mit überschießender Innentendenz. Der Täter strebt einen Erfolg an, ohne, dass sich dieser Erfolg auch objektiv zugetragen haben muss.

Zueignungsabsicht / Drittzueignungsabsicht

Zueignungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und der zumindest bedingte Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen, ihn somit aus der Eigentümerstellung zu verdrängen.

Aneignung

Unter Aneignung versteht man die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).

Absicht der rechtswidrigen Zueignung

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat.

Gebrauchsanmaßung

Bei einer reinen Gebrauchsanmaßung will der Täter die Sache von Anfang an dem Opfer nach Nutzung zurückgeben. Mangels Enteignungsvorsatz liegt daher in solchen Fällen keine Zueignungsabsicht vor.
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