Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.
Herrenlos sind Sachen, an denen kein Eigentum besteht, weil es entweder nie bestanden hat oder der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei beabsichtigt auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, vgl. § 959 BGB).
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Auch der Betrug nach § 263 StGB oder die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind solche Delikte. Im subjektiven Tatbestand muss dann etwas geprüft werden, was sich im objektiven Tatbestand nicht verwirklichen kann und auch gar nicht erst verwirklichen muss. Anders ausgedrückt, kommt es dem Täter subjektiv darauf an, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen, wobei es für die Frage nach der Strafbarkeit gerade nicht darauf ankommt, ob es objektiv zum Eintritt des Taterfolges gekommen ist. Dann schießt der Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus.
Erfolgskupierten Delikt sind Delikte mit überschießender Innentendenz. Der Täter strebt einen Erfolg an, ohne, dass sich dieser Erfolg auch objektiv zugetragen haben muss.
Unter Aneignung versteht man die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).