Notstandslage

Definition

Gefordert ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein vom Gesetz aufgezähltes oder ein anderes Rechtsgut des Verteidigenden oder eines Dritten.

Enthalten in:

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

Definitionen

Notstandslage

Gefordert ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein vom Gesetz aufgezähltes oder ein anderes Rechtsgut des Verteidigenden oder eines Dritten.

Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.

Gegenwärtigkeit der Gefahr

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Erforderlichkeit

Eine Handlung ist dann erforderlich, wenn sie zum einen geeignet ist die Gefahr abzuwenden und darüber hinaus das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

Abwendungswillen / Rettungswillen

Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notlage.
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