Anlagen

Definition

Anlagen sind alle dem Verkehr dienende Einrichtungen, § 315 StGB.

Enthalten in:

§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Definitionen

Öffentlicher Straßenverkehr

Unter Straßenverkehr versteht man einen jeder Art von Bewegung dienenden Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern zur Verfügung stehen.

Eingriff, § 315b StGB

Der Eingriff hat von außen in den öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Das Führen eines Fahrzeuges wird gerade nicht vorausgesetzt. Entsprechend sind Eingriffe in den ruhenden oder fließenden Verkehr von innen (als Fahrer) grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig.

Anlagen

Anlagen sind alle dem Verkehr dienende Einrichtungen, § 315 StGB.

Fahrzeuge

Fahrzeuge sind alle der Beförderung von Personen oder Sachen dienlichen Beförderungsmittel, die am Straßenverkehr teilnehmen.

Zerstören, § 315b StGB

Zerstören entspricht dem Begriff des § 303 StGB und meint jede körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, wodurch dieses vernichtet oder derart beschädigt wird, dass es seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

Beschädigen, § 315b StGB

Beschädigen entspricht dem Begriff des § 303 StGB und meint jede körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, wodurch die Substanz dieses nicht nur unerheblich verletzt wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Beseitigen

Beseitigen meint jedes räumliche Entfernen des Tatobjektes.

Bereiten von Hindernissen, Nr. 2

Unter Bereiten von Hindernissen versteht man jeden Eingriff von außen in den Straßenverkehr, der geeignet ist, den reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs zu hemmen, wobei allein der Erfolg und nicht die Handlung „Bereiten von Hindernissen“ entscheidend ist.

Pervertierung des Straßenverkehrs

Sollte der Fahrer bewusst einen Verkehrsvorgang als Angriff pervertieren, mithin sein Fahrzeug im ruhenden oder fließenden Verkehr bewusst in verkehrsfeindlicher Absicht und mit Schädigungsvorsatz als Waffe einsetzen, handelt es sich ausnahmsweise doch um einen Fall der Nr. 3, obwohl § 315b StGB grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe erfasst und keine verkehrsinternen Eingriffe.

Konkrete Gefahr und Beinahe – Unfall, § 315b StGB

Unter einer konkreten Gefahr versteht man den Eintritt einer Gefahrenlage, in der die Sicherheit der betreffenden Güter so stark beeinträchtigt ist, dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob der Verletzungsschaden ausbleibt oder eintritt (sog. Beinahe – Unfall).
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