Schema
Merke: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, § 56 HGB (Ladenvollmacht).
1. Laden bzw. Warenlager
Unter einem Laden versteht man jede dem Publikum frei zugängliche, wenn auch nur vorübergehend benutzte Verkaufsstätte, die als solche bestimmt ist.
Beispiele:
- Einzelhandelsgeschäfte
- Warenhäuser
- Verkaufsräume
2. Angestelltenverhältnis
Angestellt im Sinne des § 56 HGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Inhabers an der Verkaufstätigkeit mitwirkt. Dabei ist es nicht entscheidend, welcher Aufgaben- oder Pflichtenkreis sonst im Unternehmen wahrgenommen wird. Der arbeitsrechtliche Angestelltenbegriff ist hier nicht anzuwenden, sodass auch Freunde, Familienmitglieder, Praktikanten oder Aushilfen Angestellte nach § 56 HGB sein können.
Beachte, dass tatsächliche Ladenangestellte nicht unter § 56 HGB fallen, da diese bereits durch die Prokura oder die Handlungsvollmacht gedeckt sind und ein Rückgriff auf § 56 HGB nicht nötig ist.
3. Gewöhnliche Verkäufe und Empfangannahmen
4. Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners
Aus Dem Rechtsgedanken des § 54 III HGB und des § 173 BGB folgt, dass nur gutgläubige Geschäftsgegner sich auf die Ladenvollmacht berufen können.
Liegen alle Voraussetzungen vor, dann wird eine Ermächtigung für Verkäufe und Warenentgegennahmen fingiert! Daraus folgt dann, dass der Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass Ladenangestellte bevollmächtigt sind. Selbst dann, wenn der Kaufmann nicht explizit zu Geschäften solcher Art zugestimmt hat, diese aber auch nicht unterbunden hat (Rechtsschein).
29.05.2023