Verwerflich, § 240 II StGB

Definition

Ein Handeln ist dann verwerflich, wenn es sozial unerträglich ist. Anders ausgedrückt muss das Handeln hochgradig zu missbilligen sein.

Enthalten in:

§ 240 StGB – Nötigung

Definitionen

Gewalt, § 240 StGB

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die physisch (d.h. körperlich) wirkender Zwang ausgeübt wird, der bestehenden oder zu erwarteten Widerstand überwinden soll. Als körperlich wird der Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.

Drohung

Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, worauf der Täter vorgibt Einfluss zu haben.

Empfindliches Übel

Das Übel ist dann empfindlich, wenn es bei objektiver Beurteilung dazu geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Verwerflich, § 240 II StGB

Ein Handeln ist dann verwerflich, wenn es sozial unerträglich ist. Anders ausgedrückt muss das Handeln hochgradig zu missbilligen sein.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.