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Modifizierte Subjektstheorie

Definition

Der größten Bedeutung kommt, bei der Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist, der modifizierten Subjektstheorie zu. Die Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Norm den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet.

Enthalten in:

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Definitionen

Aufdrängende Sonderzuweisungen

Aufdrängende Sonderzuweisungen auf den Verwaltungsrechtsweg finden sich z.B. in § 126 BBG, § 54 I BeamtStG oder § 16 I 1 VwVG.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I S. 1 VwGO

Sind keine aufdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich, bemisst sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I S. 1 VwGO. Es bedarf einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Es haben sich verschiedene Theorien und Anwendungsfälle herausgebildet, um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu charakterisieren. Diese Abgrenzungsansätze stehen nebeneinander.

Modifizierte Subjektstheorie

Der größten Bedeutung kommt, bei der Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist, der modifizierten Subjektstheorie zu. Die Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Norm den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet.

Subordinationstheorie

Auch die Subordinationstheorie kann helfen, eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu identifizieren. Nach ihr liegt eine solche dann vor, wenn es sich um eine typisch hoheitliche Handlungsform handelt (z.B. Verwaltungsakt) bzw. sich Hoheitsträger und Bürger in einem klassischen Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen.

Kehrseitentheorie (actus-contrarius)

Erfolgt eine Leistung nach dem öffentlichen Recht, so ist auch die Rückabwicklung dieser Leistung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Beispiel: öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB analog

Nichtverfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten (sog. fehlende doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Liegt eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, handelt es sich um einen Organstreit (Wysk, § 40 VwGO, Rn. 87 ff.).

Abdrängende Sonderzuweisungen

Auch, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann es der Fall sein, dass spezielle Normen die Streitigkeit wieder auf einen anderen Rechtsweg abdrängen. Beispiel: Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 23 EGGVG und § 40 II 1 VwGO.

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