Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Es haben sich verschiedene Theorien und Anwendungsfälle herausgebildet, um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu charakterisieren. Diese Abgrenzungsansätze stehen nebeneinander.
Auch, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann es der Fall sein, dass spezielle Normen die Streitigkeit wieder auf einen anderen Rechtsweg abdrängen. Beispiel: Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 23 EGGVG und § 40 II 1 VwGO.