Neutrales Geschäft

Definition

Neutrale Geschäfte, das heißt Geschäfte, die dem Minderjährigen weder einen Vor- noch einen Nachteil bringen, sind wortlauttechnisch nicht von einem „lediglich rechtlichen Vorteil“ i.S.d. § 107 BGB umfasst. Trotzdem sind sie nach herrschender Meinung nicht einwilligungsbedürftig.

Enthalten in:

§§ 106 ff. BGB – Minderjährigenrecht

Definitionen

Schwebende Unwirksamkeit

Gem. § 108 I BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen ab, wenn der Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung geschlossen wurde.

Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Ein Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es den Minderjährigen weder verpflichtet noch dessen bestehende Rechte aufhebt oder mindert. Dann bedarf es keiner Einwilligung. Beachte hier die Unterscheidung von Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sowie von neutralen Geschäften.

Neutrales Geschäft

Neutrale Geschäfte, das heißt Geschäfte, die dem Minderjährigen weder einen Vor- noch einen Nachteil bringen, sind wortlauttechnisch nicht von einem „lediglich rechtlichen Vorteil“ i.S.d. § 107 BGB umfasst. Trotzdem sind sie nach herrschender Meinung nicht einwilligungsbedürftig.

Einwilligung

Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zum Vertrag (Legaldefinition in § 183 S. 1 BGB). Die Voraussetzungen der Zustimmung nennt uns § 182 BGB. Die Einwilligung kann gegenüber dem einen oder dem anderen Teil erteilt werden, das heißt gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Vertragspartner.

Taschengeldparagraph, § 110 BGB

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Wortlaut).

Genehmigung

Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung eines Dritten zu einem von anderen Personen vorgenommenen Rechtsgeschäften (vgl. §§ 184 I, 182 BGB). Schließt der Minderjährige einen Vertrag, a) ohne dadurch einen lediglich rechtlichen Vorteil zu erlangen und b) ohne die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt zu haben, die ihm zur Verfügung gestellt wurden c) sowie ohne vorherige Zustimmung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung (nachträglichen Zustimmung, § 184 BGB) des Vertreters ab. Das Rechtsgeschäft ist mithin schwebend unwirksam.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.