Schema
Hinweis: Hierbei handelt es sich nach der herrschenden Literatur um einen Privilegierungstatbestand zu § 212 StGB, der eine Strafmilderung zur Folge hat. Darüber hinaus lässt § 216 StGB eine Sperrwirkung des §§ 212, 211 StGB entstehen, weshalb § 216 StGB immer zuerst zu prüfen ist.
§ 216 der einzige relevante Anwendungsfall von § 16 II StGB.
Beachte: Es kann im Einzelfall schwierig sein, die Tötung auf Verlangen von der straflosen Beihilfe zum Suizid und der unmittelbaren Tötung (§ 212 I) abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist hier die Tatherrschaft. Hierfür sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- Überlegenes Wissen: Hat die Person, die bei der Tötung assistiert, überlegenes Wissen, etwa weil der Todeswunsch auf einem Irrtum beruht, kann niemals von einer Tatherrschaft des Opfers ausgegangen werden.
- Gesamtgeschehen: Wer beherrscht den zur Tötung führenden Akt? Hat das Opfer also den letzten das Leben beendenden Akt selbst in der Hand? Kann es, nachdem die andere Person tätig geworden ist, sich der todbringenden Wirkung noch entziehen? (siehe hierzu: BGH, 6 StR 68/21 – Insulin)
Wenn ja: Dann liegt ein Fall der lediglich assistierten Selbsttötung vor. Das Opfer bestimmt selbst, nicht einzugreifen und hat somit die Tatherrschaft. Da § 216 I StGB immer die Tatherrschaft des anderen voraussetzt, scheidet diese Norm folglich aus. Handelt das Opfer also freiverantwortlich, ist eine Strafbarkeit zu verneinen, da Beihilfe zum Suizid bzw. zur Selbsttötung – aufgrund eines straflosen Suizids – keine Strafbarkeit zur Folge haben kann.
Wenn nein: Hier greift § 216 I StGB, solange dessen weitere Voraussetzungen vorliegen (insbesondere die Freiverantwortlichkeit aufseiten des Opfers ist wichtig). Unterlag das Opfer beispielsweise einem Irrtum, scheidet § 216 I StGB aus, es greift § 212 I StGB.
Also: § 216 I StGB setzt immer die Tatherrschaft des Täters voraus! Fehlt die Tatherrschaft, so kommt grds. nur eine straflose Beihilfe in Betracht.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt: Ein anderer Mensch
b. Tathandlung: Töten
c. Ernstliches und ausdrückliches Verlangen der Tötung
aa. Verlangen
Im Rahmen des Verlangens der Tötung wird mehr als ein bloßes Einverständnis des Getöteten vorausgesetzt. Das Opfer muss in einer Art und Weise auf den Willen des Täters einwirken, sodass auf ein nachdrückliches Begehren geschlossen werden kann (Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 216 Rn. 5).
bb. Ausdrücklich
...
Quellen:
Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 216 Rn. 5 ff.
BGH, 6 StR 68/21 – Insulin.
18.10.2025
Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.