Schema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
aa. Einen Menschen in eine hilflose Lage versetzen, § 221 I Nr. 1 StGB
Ein Mensch wird in eine hilflose Lage versetzt, wenn eine Lage geschaffen wird, in der das Opfer außerstande ist, sich ohne fremde Hilfe gegen drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen.
Klassischerweise geht mit einem solchen Versetzen eine Veränderung des konkreten Aufenthaltsortes einher. (Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 10 Rn. 7)
bb. Einen Menschen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht in einer hilflosen Lage im Stich lassen, § 221 I Nr. 2 StGB
Ein „im Stich lassen“ muss auf die hilflose Lage folgen und setzt voraus, dass sich der Täter räumlich vom Aufenthaltsort des Opfers entfernt (Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 10 Rn. 9).
Täter des § 221 I Nr. 2 StGB kann nur sein, wer Garant iSv § 13 StGB ist, wer also rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein konkreter Erfolg nicht eintritt.
b. Taterfolg
Durch die Tathandlung muss eine konkrete Gefahr (!) des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eintreten.
aa. Konkrete Gefahr
Von einer konkreten Gefahr ist die Rede, wenn es sich um eine Situation handelt, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich der Eintritt eines Erfolges – schwere Gesundheitsschädigung oder Tod – realisiert.
bb. Schwere Gesundheitsschädigung
Umfasst sind zum einen die qualifizierenden Folgen des § 226 I StGB. Aber auch solche, die den Folgen des § 226 I StGB in nichts nachstehen, mit anderen Worten also eine vergleichbare Intensität aufweisen.
cc. Des Todes
c. Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Tathandlung und Taterfolg
Durch den Wortlaut „und […] dadurch“ lässt sich auf eine vorausgesetzte Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Tathandlung und Taterfolg schließen.
2. Subjektiver Tatbestand
Die Tat muss vorsätzlich geschehen. Dies setzt insbesondere auch voraus, dass sich der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung (§ 8 StGB) auch darauf erstrecken muss, dass sich dadurch eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung realisiert.
II. Qualifikationen
1. § 221 II Nr. 1 StGB
Die Qualifikation des § 221 II Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn ...
Quellen:
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 10.
19.05.2023