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Normatives Element, § 313 BGB

Definition

Das normative Element setzt voraus, dass der Vertragspartner sich bei Kenntnis auf einen anderen Vertragsinhalt hätte einlassen müssen, weil der Umstand nicht allein in den Risikobereich der Partei fällt, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.

Enthalten in:

§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

Definitionen

Störung der Geschäftsgrundlage

Unter dem Begriff „Störung der Geschäftsgrundlage“ lässt sich der (nachträgliche) Wegfall (Abs. 1) subsumieren, aber auch ein anfängliches Fehlen der Geschäftsgrundlage (Abs. 2).

Reales Element, § 313 BGB

Das reale Element setzt voraus, dass mindestens eine Partei erkennbar bei Vertragsschluss vom Vorliegen eines Umstandes ausgeht.

Hypothetisches Element, § 313 BGB

Das hypothetische Element setzt voraus, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht bzw. anders geschlossen hätten.

Normatives Element, § 313 BGB

Das normative Element setzt voraus, dass der Vertragspartner sich bei Kenntnis auf einen anderen Vertragsinhalt hätte einlassen müssen, weil der Umstand nicht allein in den Risikobereich der Partei fällt, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.

Äquivalenzstörung

Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist gestört, z.B. durch Inflation

Festhalten am Vertrag unzumutbar

Ob ein Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar ist oder nicht, hat nach umfassender Interessenabwägung zu erfolgen, wobei neben den Nachteilen auch die Vorteile zu berücksichtigen sind, welche einer Partei zugutegekommen sind. Das Festhalten am Vertrag muss zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen.

Zweckstörung

Zweckstörung ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann (Behandlung str. = e.A: § 275 (+) / h.M: § 313 (+))

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