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§ 275 I BGB – Unmöglichkeit

Schema

Merke: § 275 I BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung und somit im Rahmen „Anspruch nicht erloschen“ zu prüfen. Als Rechtsfolge entfällt der Primärleistungsanspruch. § 275 II und § 275 III BGB sind hingegen rechtshemmende Einreden und stellen ein Leistungsverweigerungsrecht dar, sind also im Rahmen des Punktes „Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen. Einreden müssen erhoben werden!


I. Anspruch entstanden
Hier erfolgt zunächst die klassische Anspruchsprüfung, mithin die Entstehung eines Schuldverhältnisses, aus welchem sich konkrete Leistungspflichten ergeben.


Merke: In Abgrenzung zu § 311a BGB – anfängliche Unmöglichkeit – gilt, dass dort ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss bestand, was so viel heißt wie vor Vertragsschluss. Allerdings steht eine solche Unmöglichkeit dem Zustandekommen eines Vertrages nicht entgegen!

 

II. Anspruch nicht erloschen
1. Der Schuldner hat noch nicht geleistet
2. Der Schuldner kann nicht mehr leisten
Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch irgendeine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten (objektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 2 BGB) oder durch eine Leistungshandlung des konkreten Schuldners (subjektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 1 BGB) aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen.

 

Kurz: 
Nachträgliche Unmöglichkeit = Die Leistung wird erst nach Vertragsschluss unmöglich.

Objektive Unmöglichkeit = Niemand auf der Welt kann die Leistung erbringen, da bspw. die Sache verbrannt ist (Grüneberg, § 275 Rn. 13).


Subjektive Unmöglichkeit = Der Schuldner selbst kann die Leistung nicht erbringen, aber durchaus eine andere Person. So kann ein Dieb durchaus leisten, aber der bestohlene Schuldner nicht mehr.

 

Tatsächliche Unmöglichkeit = Insb. Zerstörung, Untergang der geschuldeten Sache

 

Zeitlich vorübergehende Unmöglichkeit = Eine zeitlich lediglich nur vorübergehende Unmöglichkeit ist von § 275 I BGB nicht erfasst, da eine dauerhafte Nichterbringbarkeit vorausgesetzt wird. Etwas anderes gilt im Rahmen des absoluten Fixgeschäftes, was dann vorliegt, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger von so wesentlicher Bedeutung ist, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung zu werten ist (Grüneberg, § 275 Rn. 15). 


Beispiel.: Brautstrauß soll am Tag der Hochzeit geliefert werden und nicht am Tag danach; Taxi soll mich zu besprochenem festem Zeitpunkt zum Flughafen bringen …

 

Rechtliche Unmöglichkeit = Der zu erbringende Erfolg kann aus Rechtsgründen nicht eintreten. 
 

Beispiel: Die Vertragsparteien möchten einen Vertrag über einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtserfolg schließen (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 275 Rn. 16) oder der Gegenstand eines Kaufvertrages gehört bereits dem Gläubiger.

 

Zweckerreichung = Zweckerreichung tritt ein, wenn der konkret geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als durch die Handlung des Schuldners eintritt.
 

Beispiel: Der zu behandelnde Patient ist bereits vor dem Eintreffen des Arztes gesundet.

 

Zweckfortfall = Zweckfortfall liegt vor, wenn Umstände, die außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners liegen dazu führen, dass der Leistungserfolg verhindert wird, z.B. Wegfall des Leistungssubstrats. 
 

Beispiel: Der zu operierende Patient ist vor dem Erscheinen des Arztes verstorben. 
 

...

 


Quellen:
Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 243 Rn. 1, 2; § 275 Rn. 13, 15, 16, 23.
MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 275 Rn. 13.
MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 168ff.
Weiler, SchuldR AT, 6. Auflage, 2021, § 8 Rn. 1ff.
Brox/Walker, SchuldR AT 45. Auflage, 2021, § 27 Rn. 15ff. 
Looschelders, SchuldR AT, 20. Auflage, 2022, § 21 Rn. 4ff.


Zur Vertiefung: 
Canaris, Die Behandlung nicht zu vertretender Leistungshindernisse nach § 275 II BGB beim Stückkauf, JZ 2004, 214.
Canaris, Die Bedeutung der Gegenleistungsgefahr im Rahmen von § 243 II BGB und 
§ 275 II BGB, JuS 2007, 793.
Mückl, Grundstrukturen und Problemschwerpunkte des § 275 II BGB, Jura 2005, 809.

 


18.10.2025

 

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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