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Hilfeleistung, § 257 StGB

Definition

Unter Hilfeleistung versteht man eine Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.

Enthalten in:

§ 257 StGB – Begünstigung

Definitionen

Vorteil

Vorteil bedeutet jede Besserung der Lage des Vortäters in wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Sicht.

Hilfeleistung, § 257 StGB

Unter Hilfeleistung versteht man eine Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.
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