Straflose Ersatzhehlerei

Definition

Der Gegenstand aus der Vortat muss unmittelbar Gegenstand der Hehlerhandlung sein. Es bedarf mithin einer sog. Sachidentität des Gegenstandes aus der Vortat und der Hehlerei. Eine Hehlerei an Ersatzsachen scheidet aus (hM).

Enthalten in:

§ 259 StGB – Hehlerei

Definitionen

Perpetuierung, § 259 StGB

Das Unrecht der Hehlerei liegt nach h.M. darin, dass eine rechtswidrig geschaffene Vermögenslage an der konkreten Sache durch Zusammenwirken mit dem Täter der Vortat aufrechterhalten wird.

Absatzhilfe

Unter Absatzhilfe versteht man die weisungsgebundene, unselbstständige Unterstützung des Vortäters. Es bedarf eines Absatzerfolges, da ansonsten lediglich aus Versuch bestraft werden kann.

Sich oder einem Dritten verschaffen

Der Täter verschafft sich die Sache, wenn er durch deren Übertragung die tatsächliche, unabhängige, eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand zu eigenen Zwecken aufgrund eines einvernehmlichen Kontaktes mit dem Vorbesitzer erlangt.

Absetzen

Unter Absetzen versteht man die mit dem Vortäter einverständliche, weisungsungebundene, selbstständige und entgeltliche (str.) Verwertung der Sache durch „Weiterschieben“, in Form des Handelns für einen anderen (nämlich für den Vortäter).

Ankaufen

Diese Alternative hat keine eigene Bedeutung. Sie fällt vielmehr unter „sich oder einem Dritten verschaffen“.

Straflose Ersatzhehlerei

Der Gegenstand aus der Vortat muss unmittelbar Gegenstand der Hehlerhandlung sein. Es bedarf mithin einer sog. Sachidentität des Gegenstandes aus der Vortat und der Hehlerei. Eine Hehlerei an Ersatzsachen scheidet aus (hM).
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