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Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Definition

Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten, und zwar so, dass der Gläubiger „nur noch zugreifen“ braucht, um die Leistung anzunehmen. Das Angebot ist aber nur dann auch ordnungsgemäß, wenn es zur richtigen Zeit (§ 271 BGB – Leistungszeit) am richtigen Ort (§ 296 BGB – Leistungsort) und wie geschuldet, also vollständig (§ 266 BGB), frei von Mängeln und nicht vor Fälligkeit angeboten wird.

Enthalten in:

§§ 293 ff. BGB – Annahmeverzug (Gläubigerverzug)

Definitionen

Annahmeverzug

Der Annahmeverzug stellt die Verzögerung der Erfüllung einer (noch möglichen) Leistung dar, die darauf beruht, dass der Gläubiger eine seinerseits erforderliche Mitwirkung, insbesondere die Annahme der Leistung, unterlässt.

Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten, und zwar so, dass der Gläubiger „nur noch zugreifen“ braucht, um die Leistung anzunehmen. Das Angebot ist aber nur dann auch ordnungsgemäß, wenn es zur richtigen Zeit (§ 271 BGB – Leistungszeit) am richtigen Ort (§ 296 BGB – Leistungsort) und wie geschuldet, also vollständig (§ 266 BGB), frei von Mängeln und nicht vor Fälligkeit angeboten wird.

Wörtliches Angebot, § 294 BGB

Ein wörtliches Angebot reicht aus, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist.
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