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Regelungsanordnung

Definition

Begehrt der Antragsteller im Rahmen seiner einstweiligen Anordnung die Erweiterung seines Rechtskreises, ist die Regelungsanordnung nach § 123 I S. 2 VwGO statthaft.

Enthalten in:

§ 123 VwGO – Einstweilige Anordnung

Definitionen

Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Der Antrag nach § 123 VwGO ist neben dem Antrag nach § 80 V VwGO eine wichtige Form einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht. Mit ihm begehrt der Antragsteller die vorläufige Sicherung bzw. Regelung eines Zustandes. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und er begründet ist.

Sicherungsanordnung

Möchte der Antragsteller im Rahmen seiner einstweiligen Anordnung den status quo gesichert wissen, ist die Sicherungsanordnung nach § 123 I S. 1 VwGO statthaft.

Regelungsanordnung

Begehrt der Antragsteller im Rahmen seiner einstweiligen Anordnung die Erweiterung seines Rechtskreises, ist die Regelungsanordnung nach § 123 I S. 2 VwGO statthaft.
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