§ 647 BGB – Werkunternehmerpfandrecht

Schema

Merke: Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind, vgl. Wortlaut § 647 BGB. Das Werkunternehmerpfandrecht schützt den vorleistungspflichtigen Unternehmer und ist – wie das Vermieterpfandrecht auch – ein gesetzliches Pfandrecht (JuS 2014, 1). Allerdings ist es ein Besitzpfandrecht (JuS 2014, 1 (2)), das Vermieterpfandrecht hingegen ein besitzloses Pfandrecht (JuS 2014, 1 (2)).


1. Entstehung des Werkunternehmerpfandrechts, § 647 BGB
a. Wirksamer Werkvertrag
b. Vorliegen einer Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag
In der Regel handelt es sich dabei um Vergütungsansprüche, §§ 631 I, 645, 649 BGB. Es können auch Sekundaransprüche (bspw. Schadensersatz, Minderung, Verzug) von Relevanz werden.

 

c. Bewegliche Sache
d. Besitzerlangung des Werkunternehmers zwecks Herstellung oder Ausbesserung
e. Sache im Eigentum des Bestellers
Bezogen auf die Herstellung einer Sache ist an dieser Stelle § 950 BGB zu erwähnen. Wird nämlich durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe – die im Eigentum des Bestellers stehen – eine neue Sache hergestellt, so erlangt der Besteller Eigentum an dieser neu hergestellten Sache.


Etwas anderes muss gelten, wenn die Stoffe durch den Unternehmer gestellt werden, dann wird dieser nämlich Eigentümer und ein Pfandrecht an der Sache entsteht nicht (BeckOK BGB/Voit, 61. Ed. 1.5.2020, BGB § 647 Rn. 8).


P: Gutgläubiger Ersterwerb eines Werkunternehmerpfandrechts möglich?


Mindermeinung: Ja, da 
- Rechtsschein durch Besitz gegeben ist, § 1006 BGB,
- § 366 III HGB keinen gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts kennt,
- Schutz des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers

Rechtsfolge: § 1207 analog BGB
(JuS 2014, 1 (6))


Herrschende Meinung: Nein, da
- Wortlaut des § 1257 BGB auf „entstandenes“ Pfandrecht abstellt, 
- § 366 III HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute nicht übertragbar ist,
- Rechtsschein nicht besteht, dader Besteller lediglich erklärt, dass er berechtigt ist, die Sache (z.B. Uhr oder Auto) reparieren zu lassen, nicht, dass er Eigentümer ist

Rechtsfolge: Kein gutgläubiger Erwerb möglich
(BGHZ 27, 317; BGHZ 34, 153 (154 ff.))
     

2. Werkunternehmerpfandrecht ist nicht erloschen
a. Rückgabe, § 1253 BGB
b. Erlöschen der Forderung

 


Quellen:
JuS 2014, 1 ff. – Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen.
BeckOK BGB/Voit, 61. Ed. 1.5.2020, BGB § 647 Rn. 8.
BGHZ 27, 317
BGHZ 34, 153 (154 ff.) – Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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