Es gibt Fälle, in denen ein milderer Haftungsmaßstab anzulegen ist, wie bspw. in § 300 BGB. Danach hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, aber eben keine einfache Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit also vom Verschulden umfasst, aber eben nicht vom Vertretenmüssen, da die einfache Fahrlässigkeit nicht darunterfällt.
Es gibt Fälle, in denen ein milderer Haftungsmaßstab anzulegen ist, wie bspw. in § 300 BGB. Danach hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, aber eben keine einfache Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit also vom Verschulden umfasst, aber eben nicht vom Vertretenmüssen, da die einfache Fahrlässigkeit nicht darunterfällt.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm im Rahmen von bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen, hingegen keine Anspruchsgrundlage. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern wird dem Schuldner zugerechnet und wie sein eigenes Verschulden behandelt. D.h. bei § 278 BGB haftet der Geschäftsherr für fremdes Verschulden ohne Rücksicht auf sein eigenes Verhalten.
Als Erfüllungsgehilfe wird eine Person bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird, ohne weisungsgebunden sein zu müssen.
§ 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine Anspruchsgrundlage. Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr aus eigenem Fehlverhalten heraus, nämlich weil er selbst beim Einsatz von Hilfspersonen Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er haftet für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson.