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Abstrakte Normenkontrolle

Schema

Merke: Mit der abstrakten Normenkontrolle können bestimmte Verfassungsorgane die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesrecht überprüfen lassen. Es handelt sich hierbei um ein objektives Beanstandungsverfahren, sodass die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung des antragstellenden Organs nicht notwendig ist. Die abstrakte Normenkontrolle hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.


I. Zulässigkeit 
1. Zuständigkeit 
Das Bundesverfassungsgericht ist für die abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 94 I 1 Nr. 2 GG iVm §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG zuständig.

 

2. Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind gemäß Art. 94 I Nr. 2 GG iVm § 76 I BVerfGG die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie ein Viertel der Mitglieder des Bundestages.

 

3. Antragsgegenstand
Antragsgegenstand ist Bundes- und Landesrecht. Neben förmlichen Gesetzen fallen hierunter insbesondere Rechtsverordnungen.

 

P: Noch nicht in Kraft getretenes Gesetz 
Fraglich ist, ob ein Gesetz auch dann tauglicher Antragsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein kann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist. Dies wird bejaht, wenn das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet, aber eben noch nicht in Kraft getreten ist.

 

Arg.: Der Schutz vor verfassungswidrigen Gesetzen erfordert es, dass man das Gesetz überprüfen kann, sobald die Beteiligung aller erforderlichen Verfassungsorgane abgeschlossen ist (BVerfG NJW 42, 263, 283 – „Hilfswerk für behinderte Kinder“). 
Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem Gesetz um ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag handelt. Hier ist die Kontrolle schon vor Verkündung möglich. Dies begründet sich daraus, dass verhindert werden soll, dass sich die Bundesrepublik auf völkerrechtlicher Ebene bindet, obwohl dies mit innerstaatlichem Recht nicht vereinbar wäre (BVerfGE 4, 157).

 

Zur Vertiefung: 
Karpenstein/Schneider, in BeckOK BVerfGG, § 76, Rn. 35-36.

 

4. Antragsgrund 
Gemäß § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist der Antrag der entsprechenden Verfassungsorgane nur zulässig, wenn sie den Antragsgegenstand wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig halten. Der Wortlaut ...

 


Quellen: 
Jarass/Pieroth, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 16. Auflage 2020, Art. 93 Rn. 92.
Degenhart, Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, 36. Auflage 2020, Rn. 854.
Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 13. Edition 2022. 
BVerfG NJW 42, 263, 283 – „Hilfswerk für behinderte Kinder“.
BVerfGE 4, 157 – Saarstatut.

 


18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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