§§ 634 Nr. 3, 323, 326 V, 636 BGB – Rücktritt wegen Mängeln

Schema

Merke: Der Rücktritt wegen Mängeln nach § 634 Nr. 3 BGB weicht nur in Einzelheiten vom allgemeinen Schuldrecht ab, sodass hier nur auf die mängelgewährleistungsrechtlichen Besonderheiten eingegangen wird. Zu den Details der allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen siehe unsere Skripte zu den §§ 323 ff. BGB. 

 

I. Wirksamer Werkvertrag 

 

II. Mangel 

Zunächst bedarf es eines Mangels nach § 633 BGB. Für einen Sachmangel muss bei Abnahme (§ 640 BGB) die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweichen. Siehe hierzu Skript zum Mangel iSd § 633 BGB. 

 

III. Kein Ausschluss 

Die Mängelrechte dürfen nicht ausgeschlossen sein. In Betracht kommt ein individualvertraglicher Ausschluss oder ein gesetzlicher Ausschluss im Falle des § 640 II BGB. 

 

IV. Rücktrittsvoraussetzungen 

Der Rücktritt wird wie jedes Gestaltungsrecht geprüft. Es bedarf einer Rücktrittserklärung, einer Rücktrittslage und der Rücktritt darf nicht ausgeschlossen sein.

 

1. Rücktrittserklärung 

Die Rücktrittserklärung ist eine Willenserklärung, die nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. 

Der Besteller muss zeigen, dass er vom Vertrag Abstand nehmen will und die Leistungen zurückgewähren will, § 349 BGB.   

 

2. Rücktrittslage 

a. Rücktrittsgrund 

Der Rücktrittsgrund kann sich entweder aus § 323 I oder § 326 V BGB ergeben, siehe § 634 Nr. 3 BGB. 

 

- § 323 I BGB: Der Schuldner erbringt eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß. Hierunter fällt grds. der Mangel bzw. die vom Schuldner nicht vorgenommene Nacherfüllung („Recht zur zweiten Andienung“). 

 

- § 326 V BGB: Der Schuldner braucht wegen § 275 I BGB nicht zu leisten. Diese Vorschrift ist einschlägig bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. (Vgl. Looschelders/BeckOKBGB, § 323 BGB Rn. 118 ff.) 

 

b. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung 

Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Hierfür muss er diesem einen angemessenen Zeitraum zur Leistungserfüllung geben. Die Fristsetzung kann jedoch auch entbehrlich sein. 

 

Dies ist der Fall, bei: 

 

- § 323 II Nr. 1 – 3 BGB: Eine besondere Situation zwischen den Parteien rechtfertigt den sofortigen Rücktritt;  - § 326 V BGB: Die Nacherfüllung ist unmöglich. Hier ergäbe eine Fristsetzung schlichtweg keinen Sinn; 

 

- § 636 BGB: Der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung nach § 635 III BGB oder diese ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar. 

 

3. Kein Ausschluss 

Der Rücktritt kann nach § 323 V BGB, § 323 VI BGB oder § 218 BGB gesetzlich im Einzelfall ausgeschlossen sein. 

 

- 323 V BGB: Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. 

 

- § 323 VI BGB: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 

 

- § 218 BGB: Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. V. Rechtsfolge Liegen alle Voraussetzungen des Rücktritts vor, so kommt zu einem Rückgewährschuldverhältnis. Die bereits gewährten Leistungen sind Zug-um-Zug zurückzugewähren, §§ 346 – 348 BGB. Beachte: Der Besteller hat in der Regel keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Rücknahme des begonnenen Werkes. (Voit/BeckOKBGB, § 636 BGB Rn. 33) 

 

 

Quellen: 

Looschelders/BeckOKBGB, 15.02.2023, § 323 BGB Rn. 118 ff.  

Voit/BeckOKBGB, 65. Edition v. 01.11.2022, § 636 BGB Rn. 33. 

 

 

29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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