Unter der Schuld versteht man einen Vorwurf, den sich der Täter anrechnen lassen muss, sich „für das Unrecht entschieden zu haben, obwohl er sich rechtmäßig verhalten hätte können“.
Das deutsche Strafrecht folgt dem dreigliedrigem Deliktsaufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Jede Strafnorm beschreibt eine verbotene Verhaltensweise (bspw. körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung einer anderen Person, § 223 I StGB) und eine darauf bezogene strafrechtliche Konsequenz, mithin eine Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Ein Tatbestand besteht aus einem objektiven Tatbestand und einem subjektiven Tatbestand, wobei ersterer in der Regel aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die entweder kumulativ (gemeinsam) oder alternierend (entweder oder) vorliegen müssen, damit „der objektive Tatbestand erfüllt ist“.
Grundsätzlich wird durch die Tatbestandsmäßigkeit, also durch das Bejahen des Tatbestandes, die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert. Liegen jedoch Rechtfertigungsgründe vor, so ist der Täter – trotz Verstoß gegen die Rechtsordnung – gerechtfertigt und nicht strafbar.
In Sonderfällen muss die Rechtswidrigkeit trotz Bejahung des Tatbestandes und Fehlen von Rechtfertigungsgründen positiv festgestellt werden. Prominenter Fall hiervon ist die Nötigung nach
§ 240 StGB, wo das tatbestandliche Verhalten auch “verwerflich” sein muss, um eine Strafbarkeit auszulösen.
Unter der Schuld versteht man einen Vorwurf, den sich der Täter anrechnen lassen muss, sich „für das Unrecht entschieden zu haben, obwohl er sich rechtmäßig verhalten hätte können“.
Keine Strafe ohne Gesetz.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist ein Tatbestandsannex, das nicht zum Tatbestand der Strafnorm gehört, weshalb sich der Vorsatz des Täters darauf auch nicht beziehen muss. Geprüft wird ein Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand als dritter Gliederungspunkt im Tatbestand. Bspw. ist im Rahmen des § 323a StGB (Vollrausch) die objektive Strafbarkeitsbedingung die Begehung einer Rauschtat.
Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Auch der Betrug nach § 263 StGB oder die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind solche Delikte. Im subjektiven Tatbestand muss dann etwas geprüft werden, was sich im objektiven Tatbestand nicht verwirklichen kann und auch gar nicht erst verwirklichen muss. Anders ausgedrückt, kommt es dem Täter subjektiv darauf an, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen, wobei es für die Frage nach der Strafbarkeit gerade nicht darauf ankommt, ob es objektiv zum Eintritt des Taterfolges gekommen ist. Dann schießt der Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus.
Regelbeispiele gehören nicht zum Tatbestand einer Strafnorm, sie stellen aber auch keine Privilegierung oder Qualifikation zum Tatbestand dar. Dennoch steigern sie das Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht. Sie sind im Gesetz nicht abschließend formuliert (vgl. bspw. Wortlaut iRd § 243 I S. 2 StGB „in der Regel“) und sind für den Strafrichter nicht zwingend, d.h. er kann, muss diese aber nicht bejahen. Allerdings ist es ihm möglich ein Regelbeispiel, welches sich so nicht im Gesetz befindet, als vorliegend einschlägig anzunehmen. Regelbeispiele werden nach der Schuld in der Strafe geprüft. Da Regelbeispiele nicht zum Tatbestand einer Norm gehören (also niemals iRd Tatbestandes geprüft werden), spricht man hier gerade nicht vom “subjektiven Tatbestand”. Natürlich muss das Regelbeispiel auch bewusst verwirklicht werden, weshalb man hier von der “subjektiven Regelbeispielsverwirklichung” spricht. Die Erfüllung des Regelbeispiels aus objektiver Perspektive ist die “objektive Regelbeispielsverwirklichung.” Ein Versuch eines Regelbeispiels ist möglich (str.). Beispielhaft seien die Regelbeispiele aus § 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls, erwähnt.
Abstrakte Gefährdungsdelikte sind Tätigkeitsdelikte, keine Erfolgsdelikte. Bestraft wird der Täter, weil er durch sein Verhalten eine Gefahr hervorgerufen hat, die womöglich in einem Schaden münden kann (bspw. § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr). Dem Verhalten wohnt mithin die abstrakte Eignung eines Schadenseintritts inne.
Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte, keine Tätigkeitsdelikte. Bestraft wird der Täter (bspw. iRd § 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr), weil durch sein Verhalten tatsächlich eine gefährliche Situation eingetreten ist und somit eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut. Das tatsächliche Eintreten der Rechtsverletzung hängt nur noch vom Zufall ab. Es handelt sich nicht um Verletzungsdelikte, da der Erfolg nicht in einer Verletzung, sondern in einer Gefahr zu sehen ist. Der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Gefährdung (und gerade nicht auf die Verletzung) beziehen.
Allgemeindelikte sind Tatbestände, die von jeder Person verwirklicht werden können. Sie stellen den überwiegenden Großteil der Strafnormen dar.
Sonderdelikte können nur von Tätern ausgeübt werden, die über besonders persönliche Merkmale (§ 14 I StGB) verfügen und somit zu einem bestimmten Täterkreis gehören. Unterschieden wird zwischen echten Sonderdelikten und unechten Sonderdelikten.
Echte Sonderdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass ein gesonderter Tatbestand für Personen, die über die konkreten persönlichen Merkmale nicht verfügen, nicht existiert, bspw. § 349 StGB – Falschbeurkundung im Amt; § 332 StGB – Bestechung. Mithin hat die Subjektsqualität strafbegründete Wirkung. Bei der Frage der Teilnehmerstrafbarkeit ist deshalb auf § 28 I StGB abzustellen.
Unechte Sonderdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass es neben dem „speziellem Tatbestand“ (bspw. § 258a StGB – Strafvereitelung im Amt; § 340 StGB – Körperverletzung im Amt), den nur ein bestimmter Täterkreis erfüllen kann, auch einen Tatbestand für „alle anderen“ gibt, die eben in diesen bestimmten Täterkreis nicht hineinfallen (§ 258 StGB – Strafvereitlung; § 223 StGB – Körperverletzung). Mithin hat die Subjektsqualität lediglich strafschärfenden Charakter. Bei der Frage der Teilnehmerstrafbarkeit ist deshalb auf § 28 II StGB abzustellen.
Unter eigenhändigen Delikten versteht man solche Straftatbestände, die nur eigenhändig – durch den Täter selbst – begangen werden können, bspw. § 154 StGB – Meineid; § 316 StGB – Trunkenheit im Straßenverkehr; § 323a StGB – Vollrausch. Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft an solchen Delikten ist ausgeschlossen.