Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird.
Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird.
Veranstaltungen sind bspw. Konzert,- oder Sportveranstaltungen, Theater, Opern.
Einrichtungen sind bspw. Schwimmhallen, Museen, Bibliotheken. Nicht hingegen Parkuhren auf öffentlichen Parkplätzen, da sie weder räumlich abgrenzbar sind noch Parkuhren den Zutritt zum Parkplatz ermöglichen.
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