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Erschleichen

Definition

Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird.

Enthalten in:

§ 265a StGB – Erschleichen von Leistungen

Definitionen

Automat

Ein Automat ist ein technisches Gerät, deren Steuerung durch eine Entgeltentrichtung in Betrieb gesetzt wird. Man unterscheidet zwischen Warenautomaten und Leistungsautomaten.

Leistungsautomat

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung/Nutzungsmöglichkeit erbringen, die in der Regel zeitlich begrenzt ist.

Warenautomat

Warenautomaten sind Automaten, die nach der Entgeltentrichtung eine bestimmte Ware herausgeben. Sie sind auf die Übereignung eben dieser Sache gerichtet.

Erschleichen

Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind bspw. Konzert,- oder Sportveranstaltungen, Theater, Opern.

Einrichtungen

Einrichtungen sind bspw. Schwimmhallen, Museen, Bibliotheken. Nicht hingegen Parkuhren auf öffentlichen Parkplätzen, da sie weder räumlich abgrenzbar sind noch Parkuhren den Zutritt zum Parkplatz ermöglichen.
 

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