Art. 5 I GG – Pressefreiheit

Schema

Merke: Art. 5 I GG enthält fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I, S. 1, Hs. 1 GG, die Informationsfreiheit nach Art. 5 I, S. 1, Hs. 2 GG, die Pressefreiheit nach Art. 5 I, S. 2, Alt. 1 GG, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk nach Art. 5 I, S. 2 Alt. 2 GG und die Freiheit der Berichtserstattung durch Film nach Art. 5 I, S. 2, Alt. 2 GG.


I. Schutzbereich 
1. Sachlicher Schutzbereich 
„Als Presse sind alle zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse einzustufen, wobei die Verbreitung regelmäßig durch ein körperliches Trägermedium erfolgt, das durch Vervielfältigung erstellt wird.“ (Jarass, Art. 5 Rn. 34). Das Niveau dieser Erzeugnisse ist unerheblich.  


Typische Druckerzeugnisse sind Zeitungen, Zeitschriften und Bücher.
Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Informationsbeschaffung bis hin zur Verbreitung.


Oftmals ist das Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit problematisch und zu thematisieren.

 

2. Persönlicher Schutzbereich 
Die Pressefreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. Über Art. 19 III GG werden gerade auch inländische juristische Personen geschützt (Presseverlage).

 

II. Eingriff
Unter einem Eingriff in ein Grundrecht versteht man jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff).

 

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 
1. Schranken
Gemäß Art. 5 II GG sind die Schranken der Pressefreiheit die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre (Schrankentrias). Zentrale Schranke sind die allgemeinen Gesetze.


Es war früher strittig, was unter einem allgemeinen Gesetz zu verstehen ist. Auf der einen Seite wurde vertreten, dass ein Gesetz dann allgemein ist, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (Sonderrechtslehre). 


Auf der anderen Seite wurde vertreten, dass ein Gesetz dann allgemein ist, wenn es ein Rechtsgut schützt, welches im Rahmen der Güterabwägung als höherrangiger als die Meinungsfreiheit einzustufen ist (Abwägungslehre). 


Das Bundesverfassungsgericht betrachtet Gesetze als allgemein, wenn sie „nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat (Kombinationslehre). Hierin liegt eine Verbindung von Sonderrechts- und Abwägungslehre, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass ein Gesetz nicht eine spezifische Meinung als solche verbietet (vgl. Kingreen/Poscher, S. 202 ff.).

 

2. Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage 
3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall 
4. Zensurverbot gemäß Art. 5 I S. 3 GG
Bei dem Zensurverbot handelt es sich um eine weitere Schranken-Schranke. Verboten ist nur die Vorzensur, nicht die Nachzensur (Jarass, Art. 5 Rn. 77).

 


Quellen:
Jarass, in: Jarass/Pieroth, 16. Auflage 2020, Art. 5 Rn. 34, 77 ff. 
Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36. Auflage 2020, S. 202 ff.

 


12.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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