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Omnimodo facturus

Definition

Ein bereits zur Tat fest Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden.

Enthalten in:

§ 26 StGB – Anstiftung

Definitionen

Bestimmen

Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses.

Omnimodo facturus

Ein bereits zur Tat fest Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden.

Aufstiftung / Hochstiftung

Der zum Grunddelikt entschlossene Haupttäter, kann nur noch zur Qualifikation aufgestiftet werden.

Abstiftung

Wird ein bereits zur Begehung eines qualifizierten Delikts Entschlossener „abgestiftet“, sodass dieser nur noch das Grunddelikt begehen möchte, liegt keine Anstiftung vor, da der Täter bezogen auf das Grunddelikt bereits omnimodo facturus ist. Eine psychische Beihilfe scheitert an dem Grundsatz der Risikoverringerung.
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