Anders als im Strafprozess ist es im Zivilprozess den Parteien überlassen, das Verfahren zu beginnen, zu beenden und den Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsmaxime wird auch als „Parteienherrschaft“ bezeichnet und ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Beachte: Dennoch besteht oft eine richterliche Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Es ist selbst dann Sache der Parteien, ob sie den Hinweisen folgen und z.B. ihre Anträge umformulieren.
Anders als im Strafprozess ist es im Zivilprozess den Parteien überlassen, das Verfahren zu beginnen, zu beenden und den Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsmaxime wird auch als „Parteienherrschaft“ bezeichnet und ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Beachte: Dennoch besteht oft eine richterliche Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Es ist selbst dann Sache der Parteien, ob sie den Hinweisen folgen und z.B. ihre Anträge umformulieren.
Es ist Aufgabe der Parteien, die beweiserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln und vorzutragen. Werden die Tatsachen nicht vorgetragen, so berücksichtigt das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung nicht. Der Gegensatz zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz, welcher sich im Strafprozess und Verwaltungsverfahren findet.
Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von dem Richter gefällt werden, der der Verhandlung beigewohnt hat.
Gerichtliche Verfahren bedeuten eine Belastung für die Parteien; das Gericht ist angehalten, den Rechtsstreit zügig zu beenden.
Grundsätzlich soll mündlich verhandelt werden und die Anträge vor dem Gericht vorgetragen werden. Nur dann werden die Tatsachen von dem Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, § 128 ZPO. Hier gibt es jedoch Ausnahmen wie das schriftliche Vorverfahren oder das Schiedsverfahren nach § 495a ZPO.