Schema
Merke: Für einen Anspruch aus § 179 I BGB kommt es – wie bei § 122 BGB auch – nicht auf ein Verschulden an. § 179 BGB normiert eine gesetzliche Garantiehaftung, bei der der Stellvertreter durch das Auftreten in fremdem Namen das Risiko trägt (BGH NJW-RR 2005, 268, 268).
Hinweis: Ein Anspruch aus § 179 BGB analog hat der Dritte beim Sonderfall des Handels unter fremdem Namen (also nicht in fremdem Namen – siehe dazu das Schema zur Stellvertretung).
I. Vertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
Eine Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertragschließende eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, § 164 I BGB.
Dahingegen hängt ein Vertrag, der ohne die erforderliche Vertretungsmacht geschlossen wurde, von der Genehmigung des Vertretenen ab und ist bis dahin schwebend unwirksam, § 177 I BGB. In diesem Fall ist der Vertragsschließende ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator). Der Vertragspartner kann gegen ihn Ansprüche aus § 179 I BGB geltend machen.
Hinweis: Für dieses Prüfungspunkt finden sich alle Details zu den Voraussetzungen in dem Schema zur Stellvertretung und im Schema zum Vertreter ohne Vertretungsmacht.
1. Eigene Willenserklärung
2. In fremdem Namen
3. Ohne Vertretungsmacht
II. Verweigerung der Genehmigung
Wurde der Vertrag ohne Vertretung im Namen des Geschäftsherrn geschlossen, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Geschäftsherrn ab, § 177 I BGB. Insoweit ist er schwebend unwirksam. Die Genehmigungserklärung iSd §§ 182, 184 I BGB kann gegenüber dem Stellvertreter oder dem Dritten erteilt worden sein und der Vertrag damit ex tunc als wirksam gelten, Vgl. § 184 I BGB, oder die Genehmigung verweigert und der Vertrag endgültig unwirksam werden.
In der Schwebezeit haftet der Stellvertreter jedoch noch nicht. Im Rahmen des § 179 I BGB ist erforderlich, dass die Genehmigung tatsächlich verweigert wurde oder gem. § 177 II S. 2 BGB bei Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Aufforderung durch den Vertragspartner die Verweigerung fingiert wird (MüKoBGB/Schubert BGB § 179 Rn. 26).
Hinweis: Zu den Voraussetzungen und Besonderheiten der Genehmigung siehe das Schema zu § 177 I BGB – Vertreter ohne Vertretungsmacht. Je nach Aufgabenstellung ist hier, sofern schon bei der Prüfung des Vertragsschlusses die (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrages mangels Genehmigung festgestellt wurde, auf oben zu verweisen.
III. Kausalität: Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen
Weiterhin müsste der Vertrag im Übrigen wirksam, dh nicht etwa wegen §§ 134, 138, 142 I, 108 I BGB (schwebend) unwirksam sein. Nur dann hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht für das Risiko unzureichender Vertretungsmacht einzustehen (Jauernig/Mansel BGB § 179 Rn. 4).
Hinweis: Der falsus procurator wird zwar nicht Vertragspartei und es besteht schon wegen § 164 I BGB kein Vertretergeschäft, trotzdem wird angenommen, dass der Stellvertreter in diesem Fall anfechtungs- und widerrufsberechtigt ist (MüKoBGB/Schubert BGB § 179 Rn. 33, BGH NJW 2002, 1867, 1868). Dieser Punkt wird nicht an dieser Stelle im Schema geprüft, kann aber in einer Falllösung für die Frage der Kausalität eine Rolle spielen. Ficht der falsus procurator also den Vertrag an, so ist er nicht mehr aus § 179 BGB, eventuell aber aus § 122 BGB analog zur Haftung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet.
IV. Kein Ausschluss
§ 179 BGB sieht zwei Konstellationen vor, in denen die Haftung des falsus procurator gänzlich ausgeschlossen ist.
1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Dritten, § 179 III 1 BGB
Hatte der Dritte Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis (Vgl. § 122 I, 276 II BGB) von der fehlenden Vertretungsmacht, so ist der falsus procurator ihm nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Grundsätzlich besteht keine Nachforschungspflicht des Vertragspartners, man muss sich also nicht bei jedem Abschluss eines Vertretergeschäfts vergewissern, ob auch wirklich eine Vertretungsmacht vorliegt. Da § 179 I BGB als Garantiehaftung ausgestaltet ist, darf der Dritte grundsätzlich von dem Vorliegen einer Vertretungsmacht ausgehen. Nur wenn sich Umstände ergeben, die daran zweifeln lassen, handelt er ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er den Zweifeln nicht nachgeht (Grüneberg/Ellenberger, § 179, Rn. 4; BGH NJW 2001, 2626, 2627).
Beispiele:
Wenn der Dritte weiß, dass der Stellvertreter gekündigt wurde, so sind ihm die Umstände des Wegfalls der Vertretungsmacht (Vgl. § 168 S. 1 BGB) bekannt.
Wenn der Stellvertreter sagt, er könne sich nicht genau erinnern, wie teuer der Kaufgegenstand sein dürfe, aber er schätze, dass es „so passe“, dann hat der Dritte keine positive Kenntnis von einer fehlenden Vertretungsmacht, ihm musste sich aber aufgedrängt haben, dass das vorliegende Geschäft außerhalb des Preislimits, dh Vertretungsmacht liegen könnte.
2. Minderjähriger Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 III 2 BGB
Minderjährige Vertreter ohne Vertretungsmacht sind nicht zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Insoweit überwiegt teleologisch der Minderjährigenschutz.
V. Rechtsfolge
1. Grundsatz: wahlweise Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz, § 179 I BGB
Grundsätzlich hat der Dritte ein Wahlrecht im Rahmen des Anspruchsinhalts: Er kann vom falsus procurator Erfüllung oder Schadensersatz des positiven Interesses verlangen.
a. Erfüllung
Der falsus procurator wird durch die Verpflichtung zur Erfüllung nicht Vertragspartner (BGH NJW 1970, 240). Es bleibt bei einer sekundärrechtlichen Haftung. Auch kann er nicht die Gegenleistung verlangen, sondern zunächst nur die Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB und § 320 BGB geltend machen.
...
Quellen:
MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 179 Rn. 26, 33.
Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 179 Rn. 4.
BGH NJW 2002, 1867, 1868.
BGH NJW-RR 2005, 268, 268.
Grüneberg/Ellenberger, 82. Auflage 2023, § 179, Rn. 4, 5.
BGH NJW 2001, 2626, 2627.
BGH NJW 1970, 240.
18.10.2025
Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.