Schema
Beachte: § 306 StGB normiert die „einfache“ Brandstiftung und schützt Rechtsgüter der Allgemeinheit. Aus diesem Grund stellt die Norm eine Qualifikation des Sachbeschädigungsdeliktes dar und kein (!) Grundtatbestand zu einem Brandstiftungsdelikt, worauf man aufgrund der systematischen Einordnung des § 306 StGB trügerischerweise schließen könnte (Fischer, § 306 Rn. 1).
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taugliches Tatobjekt, Nr. 1 – 6
aa. Gebäude und Hütten, Nr. 1
Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise umschlossener Raum, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann, ohne zwingend eine Wohnung sein zu müssen.
Eine Hütte ist ein Bauwerk, das gegen äußere Einwirkungen durch Wände und Dach genügend dauerhaft und fest geschützt ist, aber der Größenordnung nach kein Gebäude ist.
Ein Wohnwagen auf Rädern sowie Zelte sind keine (!) Hütten. (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 306 Rn. 3a)
bb. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Nr. 2
Betriebsstätten sind Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen.
Technische Einrichtungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die in ihrer Herstellung und Funktionsweise auf technischen, d.h. nicht natürlichen Abläufen beruhen.
cc. Warenlager oder -vorräte, Nr. 3
Warenlager sind Räumlichkeiten, die dafür bestimmt sind, Warenvorräte aufzunehmen.
Warenvorräte sind die Gesamtheit eingelagerter, zum Umsatz bestimmter Sachen.
Waren sind bewegliche Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind.
dd. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Nr. 4
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl.
§ 1 II StVG. Eine (technische) Verwendbarkeit zur Tatzeitpunkt ist unerheblich.
Eine Aufzählung von Luftfahrzeugen findet sich in § 1 II LuftVG. Dazu gehören z.B. Flugzeuge, Luftschiffe, Flugmodelle und Rettungsfallschirme.
ee. Wälder, Heiden oder Moore, Nr. 5, oder
Wälder sind erhebliche, zusammenhängende, ganz oder teilweise mit Bäumen bewachsene Bodenfläche sowie das auf der Bodenfläche wachsende Holz und der Waldboden samt Unterholz und Pflanzenwuchs.
Eine Heide ist eine Grundfläche mit überwiegend niedriger Vegetation.
Ein Moor ist ein dauernd feuchtes, schwammiges, tierarmes Gelände mit charakteristischem Pflanzenwuchs auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke.
ff. Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse, Nr. 6
Anlagen sind Einrichtungen, die als organisierte Sachgesamtheit land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
Landwirtschaftliche Anlagen sind bestellte Felder und andere Produktionsstätten sowie Lagerstätten von zum Eigenverbrauch bestimmten Zwischenerzeugnissen (Heu, Stroh).
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Quellen:
Tatbestandliche Definitionen finden sich in: Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 306 Rn. 1 ff.
19.05.2023