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Missbrauch, § 266b I Var. 2 StGB

Definition

Der Täter missbraucht, die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, indem er sein rechtliches Können im Außenverhältnis (zum Zahlungsempfänger) ausnutzt und damit sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis (zum Kartenaussteller) überschreitet.

Enthalten in:

§ 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Definitionen

Kundenkreditkarten

Kundenkreditkarten werden von einem Unternehmen an den Kunden ausgegeben, wobei zunächst dessen Bonität positiv geprüft wurde. Das Unternehmen gewährt dem Kunden als Karteninhaber die Möglichkeit bargeldlos zu zahlen. Insoweit leistet das Unternehmen also vor und erst zu einem späteren Zeitpunkt wird die Forderung gegen den Kunden eingezogen. Es handelt sich dabei um ein „Zwei-Partner-System“, welches nach h.M. allerdings nicht vom Tatbestand des § 226b StGB umfasst ist!

Universalkreditkarten

Universalkreditkarten (klassischen Kreditkarten, wie wir sie kennen) fallen unter § 226b StGB. Wichtig ist, dass es sich dabei nicht um EC-Karten/Girokarten (z.B. wie bei der Sparkasse) handelt, sondern um Karten, wie von American-Express, Visacard, MasterCard.

Missbrauch, § 266b I Var. 2 StGB

Der Täter missbraucht, die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, indem er sein rechtliches Können im Außenverhältnis (zum Zahlungsempfänger) ausnutzt und damit sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis (zum Kartenaussteller) überschreitet.
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