§ 635 BGB – Nacherfüllung Werkvertrag

Schema

Merke: Der Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Besteller fällt mit dessen „Recht auf zweite Andienung“ zusammen. Grundsätzlich sind die Parteien primär gehalten, die Erfüllung herbeizuführen, statt sofort zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Dies folgt dem Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“, welchem der Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch Rechnung trägt.

 

Der Nacherfüllungsanspruch im Werkrecht unterscheidet sich lediglich marginal von dem im Kaufrecht. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen übersichtsartig zusammengestellt.


I. Wirksamer Werkvertrag
II. Sachmangel, § 633 II BGB
Ein Sachmangel im Werkvertragsrecht ist das Auseinanderfallen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. 
Zu prüfen ist mithin § 633 II BGB; siehe hierzu unser Skript zum Mangelbegriff, § 633 BGB.

 

III. Kein Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsrechte können nach § 640 II BGB oder durch vertragliche Regelung ausgeschlossen sein.

 

IV. Zum Ausdruck gebrachtes Nacherfüllungsbegehren des Bestellers
Der Besteller muss den Unternehmer zur Nacherfüllung auffordern.

 

V. Kein Leistungsverweigerungsrecht
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. 
Dieses kann sich ergeben aus:

 

- § 635 III BGB: Die Nacherfüllung ist für den Unternehmer mit für ihn unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

 

- § 275 II BGB: Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

 

- § 275 III BGB: Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

 

VI. Rechtsfolge: Nacherfüllung, § 635 I BGB
Liegen genannte Voraussetzungen vor, ist der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet.

 

Beachte: Im Unterschied zum Kaufrecht kann im Werkvertragsrecht der Unternehmer (im Kaufrecht ist es der Käufer) und nicht der Besteller wählen, ob er die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringt! 


Der Grund für diese Regelung liegt im Fachwissen des Unternehmers, der in der Regel besser als der Besteller abschätzen kann, wie das Nacherfüllungsbegehren (§ 635 I BGB) bestmöglich erreicht werden kann.
(Vgl. Preisser/BeckOGK, § 635 BGB Rn. 25.1)

 


Quellen:
Preisser/BeckOGK, Stand: 01.04.2023, § 635 BGB Rn. 25.1.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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