Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

Definition

Der VSD ist im BGB nicht geregelt, jedoch ein seit Jahrzehnten anerkanntes Rechtsinstitut. Er greift in der Situation ein, in welcher ein Dritter durch eine Pflichtverletzung eines Vertrages einen Schaden erleidet, jedoch selbst keine vertraglichen Beziehungen zum verantwortlichen Schädiger hat. Besteht allerdings eine enge Verbindung des Dritten zum eigentlichen Vertragspartner, so kann es sein, dass der Dritte in die Schutzwirkung dieses Vertrages miteinbezogen wurde, sodass er auch die Pflichtverletzungen in diesem Vertragsverhältnis geltend machen kann, falls es ihm gegenüber zu einem Schaden kommen sollte. Da vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des vermuteten Verschuldens leichter durchzusetzen sind als gesetzliche Ansprüche (bspw. §§ 823 I, II BGB), sind letztere den vertraglichen Ansprüchen nicht gleichwertig, was einmal mehr das Bedürfnis des VSD aufzeigt.

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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)

Der VSD ist im BGB nicht geregelt, jedoch ein seit Jahrzehnten anerkanntes Rechtsinstitut. Er greift in der Situation ein, in welcher ein Dritter durch eine Pflichtverletzung eines Vertrages einen Schaden erleidet, jedoch selbst keine vertraglichen Beziehungen zum verantwortlichen Schädiger hat. Besteht allerdings eine enge Verbindung des Dritten zum eigentlichen Vertragspartner, so kann es sein, dass der Dritte in die Schutzwirkung dieses Vertrages miteinbezogen wurde, sodass er auch die Pflichtverletzungen in diesem Vertragsverhältnis geltend machen kann, falls es ihm gegenüber zu einem Schaden kommen sollte. Da vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des vermuteten Verschuldens leichter durchzusetzen sind als gesetzliche Ansprüche (bspw. §§ 823 I, II BGB), sind letztere den vertraglichen Ansprüchen nicht gleichwertig, was einmal mehr das Bedürfnis des VSD aufzeigt.
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