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Erledigung

Definition

Erledigung bedeutet, dass der Kläger nicht mehr in seinen Rechten betroffen ist. Das kann sein, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder rückgenommen wurde, sich durch Zeitablauf erledigt hat oder wenn sich wesentliche Umstände geändert haben.

Enthalten in:

§ 113 I S. 4 VwGO – Fortsetzungsfeststellungsklage

Definitionen

Erledigung

Erledigung bedeutet, dass der Kläger nicht mehr in seinen Rechten betroffen ist. Das kann sein, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben oder rückgenommen wurde, sich durch Zeitablauf erledigt hat oder wenn sich wesentliche Umstände geändert haben.

Präjudizinteresse

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Sonderform der Feststellungsklage. Nur ausnahmsweise kann der Kläger die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts überprüfen, obwohl er nicht mehr beschwert ist. Es bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses, wie bspw. das Präjudizinteresse. In diesem Fall dient die FFK der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs vor dem Landgericht.

Rehabilitationsinteresse

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Sonderform der Feststellungsklage. Nur ausnahmsweise kann der Kläger die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts überprüfen, obwohl er nicht mehr beschwert ist. Es bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses, wie bspw. das Rehabilitationsinteresse. In diesen Fallkonstellation wurde das Ansehen des Klägers geschädigt, welcher nun ein Interesse an der Wiederherstellung seines Ansehens in der Öffentlichkeit hat.
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