Schema
Merke: Der Rücktritt kommt nur bei gegenseitigen Verträgen (Synallagma) in Betracht! Er greift nicht bei Dauerschuldverhältnissen, hier kommt dann die Kündigung zum Zug.
I. Wirksamer, gegenseitiger Vertrag
II. Rücktrittsvoraussetzungen
Der Rücktritt wird wie jedes Gestaltungsrecht geprüft. Es bedarf einer Rücktrittserklärung, einer Rücktrittslage und der Rücktritt darf nicht ausgeschlossen sein.
1. Rücktrittserklärung
Die Rücktrittserklärung ist eine Willenserklärung, die nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Der Käufer muss zeigen, dass er vom Vertrag Abstand nehmen und die Leistungen zurückgewähren möchte, § 349 BGB.
2. Rücktrittslage
a. Rücktrittsgrund
Der Rücktrittsgrund kann sich entweder aus § 323 I oder § 326 V BGB ergeben.
- § 323 I BGB
Der Schuldner erbringt eine fällige Leistung nicht (sog. Nichtleistung) oder nicht vertragsgemäß (sog. Schlechtleistung). Unter die Schlechtleistung fällt grds. der Mangel bzw. die vom Schuldner nicht vorgenommene Nacherfüllung („Recht zur zweiten Andienung“).
- § 326 V BGB
Der Schuldner braucht wegen § 275 I BGB nicht zu leisten; seine Leistungspflicht ist wegen Unmöglichkeit erloschen. § 326 V BGB bezieht sich sowohl auf die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit als auch auf die Schlechtleistung (vgl. Looschelders/BeckOGKBGB, § 323 BGB Rn. 118 ff.).
b. Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Grundsätzlich muss der Gläubiger dem Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur Leistungserfüllung geben.
Die Fristsetzung kann jedoch auch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, bei:
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Quellen:
Looschelders/BeckOGKBGB, 15.02.2023, § 323 BGB Rn. 118 ff. und 203 ff.
29.05.2023