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Beschwerdebefugnis

Definition

Der Beschwerdeführer muss gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 90 I BVerfGG geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung voraus, die ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft.

Enthalten in:

Verfassungsbeschwerde

Definitionen

Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten geltend gemacht werden. Sie hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Inländische juristische Person

Eine juristische Person ist inländisch, wenn sie ihren Sitz, das heißt den tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, in Deutschland hat.

Verfahrensfähigkeit

Verfahrensfähig ist, wer eigenständig Grundrechte vor Gericht geltend machen kann.

Beschwerdegegenstand

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt.

Akt der öffentlichen Gewalt

Akte der öffentlichen Gewalt sind Akte der Legislative, Exekutive und / oder der Judikative.

Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer muss gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 90 I BVerfGG geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung voraus, die ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft.

Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

Die Grundrechte binden zwar gemäß Art. 1 III GG unmittelbar nur den Staat. Über ihre abwehrrechtliche Funktion hinaus stellen sie aber auch eine objektive Werteordnung dar, die in das einfache Recht ausstrahlt und sich in Streitigkeiten zwischen Privaten auswirkt. Entscheidungen sind im Lichte der Grundrechte zu betrachten, weshalb bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit die Grundrechte bei der Urteilsfindung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Mithin finden Grundrechte auf zivilrechtliche Streitigkeiten Anwendung und sind von den Zivilgerichten bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu beachten.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in ein Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift. 

Keine Superrevisionsinstanz

Da das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist, überprüft es fachgerichtliche Urteile nur auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht und nicht die Richtigkeit des Urteils, also die Einhaltung des Verfahrens oder die richtige Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung. Dies spiegelt die grundsätzliche Aufteilung von Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit wider.

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