Die Grundrechte binden zwar gemäß Art. 1 III GG unmittelbar nur den Staat. Über ihre abwehrrechtliche Funktion hinaus stellen sie aber auch eine objektive Werteordnung dar, die in das einfache Recht ausstrahlt und sich in Streitigkeiten zwischen Privaten auswirkt. Entscheidungen sind im Lichte der Grundrechte zu betrachten, weshalb bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit die Grundrechte bei der Urteilsfindung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Mithin finden Grundrechte auf zivilrechtliche Streitigkeiten Anwendung und sind von den Zivilgerichten bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu beachten.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in ein Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift.
Da das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist, überprüft es fachgerichtliche Urteile nur auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht und nicht die Richtigkeit des Urteils, also die Einhaltung des Verfahrens oder die richtige Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung. Dies spiegelt die grundsätzliche Aufteilung von Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit wider.