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Gemeinschaftliche Tatbegehung

Definition

Eine Tat wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen am Tatort einverständlich zusammenwirken.

Enthalten in:

§§ 223 I, 224 I StGB – Gefährliche Körperverletzung

Definitionen

Gift

Unter Gift versteht man jeden anorganischen oder organischen Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen kann (bspw. Säuren, KO-Tropfen, Rauschgifte, Gas, Pfefferspray …).

Gesundheitsschädliche Stoffe

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind alle Stoffe, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken (bspw. zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeiten, Viren (HIV etc.) …).

Beibringen

Unter Beibringen versteht man einführen in oder auftragen der Stoffe auf den Körper des Opfers, sodass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können.

Waffe

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

Gefährliches Werkzeug

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und (!) der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Überfall

Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, welcher für dessen überraschend und unerwartet ist, sodass sich das Opfer zu keinem Zeitpunkt auf einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit versieht.

Hinterlistig

Ein Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter in planmäßig verdeckender Art und Weise agiert. Er seine wahren Absichten verdeckt, um dem Verletzen dadurch die Verteidigungsmöglichkeit zumindest zu erschweren.

Gemeinschaftliche Tatbegehung

Eine Tat wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen am Tatort einverständlich zusammenwirken.

Das Leben gefährdende Behandlung

Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung muss den konkreten Umständen der Verletzungshandlung entsprechend generell geeignet sein, das Leben des Opfers in eine abstrakte Lebensgefahr zu bringen.
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