Unter Zählwertgleichheit versteht man, dass jede Stimme auch nur als 1 Stimme zählen kann („one man, one vote“). Entsprechend lässt sich daraus ableiten, dass wohlhabende Menschen oder diejenigen, die sich bspw. in besonderem Maße für Umwelt, Frieden, Wirtschaft etc. eingesetzt haben, nicht plötzlich mehr Stimmen pro Kopf haben als andere.
Der Deutsche Bundestag ist das nationale Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist das wichtigste Organ der legislativen Gewalt auf Bundesebene und spielt eine zentrale Rolle im politischen System Deutschlands. Zu seinen Aufgaben gehört ua die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung.
Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Kandidaten aus dem konkreten Wahlkreis, in welchem er wahlberechtigt ist.
Die Verhältniswahl, konkreter noch die personalisierte Verhältniswahl, wie wir sie in Deutschland haben, zielt drauf ab, dass die Anzahl der Mandate in einem proportionalen Verhältnis zu der konkreten Stimmenanzahl steht. Alle Parteien sollen in einem den Stimmenzahlen entsprechenden Verhältnis (im Bundestag) vertreten sein.
Repräsentative parlamentarische Demokratie bedeutet also, dass der Bundestag unmittelbar das Volk repräsentiert (Bundestag als Volksvertretung) und sich einer demokratischen Volkswahl auf Bundesebene gibt. Anders ausgedrückt, ist der Bundestag ein Verfassungsorgan, welches unmittelbar vom Volk durch Wahlen legitimiert wird.
Art. 38 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, so wie Art. 20 IV, 33, 28, 101, 103, 104 GG ebenfalls. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar keine Grundrechte sind, also nicht im Ersten Abschnitt des Grundgesetztes stehen, aber dennoch subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang darstellen. Gegen grundrechtsgleiche Rechte ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG).
Wahlrechtsgrundsätze stellen, wie der Begriff schon sagt, grundlegende Anforderungen an Wahlen, konkret bezogen auf den Wahlvorgang, die Vorbereitung, die Durchführung und die Ergebnisfeststellung. Sie helfen das Demokratieprinzip bei Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II GG) durchzusetzen. Merke dir, dass die Wahlrechtsgrundsätze also nicht nur bezüglich der Bundestagswahl gelten, sondern wegen Art. 28 I S. 2 GG auch für Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu folgendes: Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt – positiv – die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Er untersagt – negativ – den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.
Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne dass nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz (bspw. Wahlmänner) nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. Kurz gesagt bedeutet dies also: Die Wähler wählen die Abgeordneten selbst, und zwar ohne einen dazwischengeschalteten Willen einer dritten Person.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass alle Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können.
Im Rahmen der Gleichheit der Wahl, welche die Egalität (Gleichberechtigung) der Bürger sichert, unterscheidet man zwischen Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit.
Der Gewinner des Wahlkreises zieht mit Direktmandat in den Bundestag ein (vgl. unten unter 5%-Hürde). Dadurch wird sichergestellt, dass Mandate aus der gesamten Bundesrepublik im Bundestag vertreten sind. Es werden mittels Erststimme bundesweit 299 Direktmandate gewählt.
Im Rahmen der Mehrheitswahl, wird derjenige gewählt, der die erforderliche Mehrheit der Stimmen vereint („the winner takes it all“). Deshalb ist es in einem US-Bundesstaat so, dass derjenige alle Wahlleute eines bestimmten Bundesstaates erhält, der die Mehrheit in diesem Bundesstaat auf sich vereinen konnte.
Unter Zählwertgleichheit versteht man, dass jede Stimme auch nur als 1 Stimme zählen kann („one man, one vote“). Entsprechend lässt sich daraus ableiten, dass wohlhabende Menschen oder diejenigen, die sich bspw. in besonderem Maße für Umwelt, Frieden, Wirtschaft etc. eingesetzt haben, nicht plötzlich mehr Stimmen pro Kopf haben als andere.
Unter Erfolgswertgleichheit versteht man, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Die Erfolgswertgleichheit wird nur im Rahmen der Verhältniswahl relevant.
Um so genannte Splitterparteien, also besonders kleine Parteien (oft weltanschauliche Parteien) zu vermeiden, die zu einer politischen Instabilität des Parlaments führen (wie es in der Weimarer Republik der Fall war), und auf einen mangelnden Wählerwillen zurückzuführen sind, wurde die 5%-Hürde als Sperrklausel eingeführt. Alle Parteien, die nicht mindestens 5% der Zweitstimmen auf sich vereinen können, sollen demnach nicht in den Bundestag einziehen können. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen kann, welche wiederum durch die Erststimmen gewählt werden.
Die Grundmandatsklausel wird mit der 5%-Hürde oft in einem Atemzug genannt. Denn Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, aber mindestens 3 Direktmandate gewinnen konnten, dürfen dennoch in den Bundestag einziehen, was bis jetzt in der politisch-historischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland nur vier Mal geschah, zuletzt 2021 zugunsten der Linkspartei, die nur 4,9% der Zweitstimmen auf sich vereinen konnte.
Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in den Wahlkreisen, als ihr nach der Verhältniswahl auf Grundlage der Zweitstimmen zustünden, spricht man von sog. Überhangmandaten. Das geschieht, wenn ein Wähler seine Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt.
Nach dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl, muss die Wahl geheim stattfinden, was nichts anderes bedeutet als, dass die Stimmabgabe und somit die Wahlentscheidung keinem anderen bekannt werden darf. Denn nur, wenn die Wahlentscheidung des Einzelnen geheim ist, kann garantiert werden, dass dieser keinem Druck ausgesetzt wird, die freie Willensbildung unbeeinflusst bleibt und die Staatsgewalt demokratisch legimitiert werden.
Wer richtig gezählt hat, dem ist aufgefallen, dass nicht fünf, sondern sechs Wahlrechtsgrundsätze aufgelistet sind. Das liegt daran, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht in Art. 38 GG normiert ist, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 iVm Art. 20 I, II GG entwickelt. Danach müssen alle wesentlichen Schritte der Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen. Etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Belange dies rechtfertigen, was selbstverständlich intensiv zu prüfen wäre.
Das aktive Wahlrecht bezeichnet die Fähigkeit zu wählen.
Das passive Wahlrecht bezeichnet die Fähigkeit gewählt zu werden.
Verfassungsorgane sind die obersten Organe eines Staates, deren Aufgabe und Befugnisse in der Verfassung (GG) bestimmt sind, vgl. Art. 38 – 69 GG. Man unterscheidet zwischen ständigen Verfassungsorganen und nichtständigen Verfassungsorganen. Nichtständigen Verfassungsorgane, also die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss, kommen nicht ständig zusammen. Ständige Verfassungsorgane sind der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht, der Bundesrat und der Bundespräsident.
Mit der Zweitstimme wählt der Wähler eine Partei und ihre Landesliste (vgl. § 1 II BWahlG).
Art. 38 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, so wie Art. 20 IV, 33, 28, 101, 103, 104 GG ebenfalls. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar keine Grundrechte sind, also nicht im Ersten Abschnitt des Grundgesetztes stehen, aber dennoch subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang darstellen. Gegen grundrechtsgleiche Rechte ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG).
Wahlrechtsgrundsätze stellen, wie der Begriff schon sagt, grundlegende Anforderungen an Wahlen, konkret bezogen auf den Wahlvorgang, die Vorbereitung, die Durchführung und die Ergebnisfeststellung. Sie helfen das Demokratieprinzip bei Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II GG) durchzusetzen. Merke dir, dass die Wahlrechtsgrundsätze also nicht nur bezüglich der Bundestagswahl gelten, sondern wegen Art. 28 I S. 2 GG auch für Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu folgendes: Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt – positiv – die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Er untersagt – negativ – den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.
Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne dass nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz (bspw. Wahlmänner) nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. Kurz gesagt bedeutet dies also: Die Wähler wählen die Abgeordneten selbst, und zwar ohne einen dazwischengeschalteten Willen einer dritten Person.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass alle Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können.
Im Rahmen der Gleichheit der Wahl, welche die Egalität (Gleichberechtigung) der Bürger sichert, unterscheidet man zwischen Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit.
Der Gewinner des Wahlkreises zieht mit Direktmandat in den Bundestag ein (vgl. unten unter 5%-Hürde). Dadurch wird sichergestellt, dass Mandate aus der gesamten Bundesrepublik im Bundestag vertreten sind. Es werden mittels Erststimme bundesweit 299 Direktmandate gewählt.
Unter Zählwertgleichheit versteht man, dass jede Stimme auch nur als 1 Stimme zählen kann („one man, one vote“). Entsprechend lässt sich daraus ableiten, dass wohlhabende Menschen oder diejenigen, die sich bspw. in besonderem Maße für Umwelt, Frieden, Wirtschaft etc. eingesetzt haben, nicht plötzlich mehr Stimmen pro Kopf haben als andere.
Unter Erfolgswertgleichheit versteht man, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Die Erfolgswertgleichheit wird nur im Rahmen der Verhältniswahl relevant.
Um so genannte Splitterparteien, also besonders kleine Parteien (oft weltanschauliche Parteien) zu vermeiden, die zu einer politischen Instabilität des Parlaments führen (wie es in der Weimarer Republik der Fall war), und auf einen mangelnden Wählerwillen zurückzuführen sind, wurde die 5%-Hürde als Sperrklausel eingeführt. Alle Parteien, die nicht mindestens 5% der Zweitstimmen auf sich vereinen können, sollen demnach nicht in den Bundestag einziehen können. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen kann, welche wiederum durch die Erststimmen gewählt werden.
Die Grundmandatsklausel wird mit der 5%-Hürde oft in einem Atemzug genannt. Denn Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, aber mindestens 3 Direktmandate gewinnen konnten, dürfen dennoch in den Bundestag einziehen, was bis jetzt in der politisch-historischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland nur vier Mal geschah, zuletzt 2021 zugunsten der Linkspartei, die nur 4,9% der Zweitstimmen auf sich vereinen konnte.
Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in den Wahlkreisen, als ihr nach der Verhältniswahl auf Grundlage der Zweitstimmen zustünden, spricht man von sog. Überhangmandaten. Das geschieht, wenn ein Wähler seine Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt.
Nach dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl, muss die Wahl geheim stattfinden, was nichts anderes bedeutet als, dass die Stimmabgabe und somit die Wahlentscheidung keinem anderen bekannt werden darf. Denn nur, wenn die Wahlentscheidung des Einzelnen geheim ist, kann garantiert werden, dass dieser keinem Druck ausgesetzt wird, die freie Willensbildung unbeeinflusst bleibt und die Staatsgewalt demokratisch legimitiert werden.
Wer richtig gezählt hat, dem ist aufgefallen, dass nicht fünf, sondern sechs Wahlrechtsgrundsätze aufgelistet sind. Das liegt daran, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht in Art. 38 GG normiert ist, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 iVm Art. 20 I, II GG entwickelt. Danach müssen alle wesentlichen Schritte der Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen. Etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Belange dies rechtfertigen, was selbstverständlich intensiv zu prüfen wäre.