Schema
Merke: Das Musterbeispiel des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen bildet die Übereignung durch Einigung und Übergabe der Sache nach § 929 S. 1 BGB. Hier ist streng auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu achten. So stellt beispielsweise ein Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) den Rechtsgrund zur Eigentumsübertragung (Verfügungsgeschäft) dar, § 433 I 1 BGB.
Mit anderen Worten: Ein Kaufvertrag ist die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums. Erst beim Vorliegen der sachenrechtlichen Tatbestandsmerkmale von z.B. § 929 S. 1 BGB wird das Eigentum dann tatsächlich übertragen und die Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Merke auch, dass es neben rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb auch einen gesetzlichen Eigentumserwerb nach z.B. §§ 946 ff. oder §§ 965 ff. (insb. § 973) BGB gibt.
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
1. Dingliche Einigung über Eigentumsübertragung
Hierbei handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, der entsprechend zwei übereinstimmende Willenserklärungen – nämlich Angebot und Annahme nach §§ 145, 147 BGB – voraussetzt, die darauf bezogen sind, dass das Eigentum an der Sache auf den Erwerber übergehen soll.
P: Fehleridentität
P: Selbstbedienungsladen
P: Warenautomat
P: Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts
P: Sog. „Übereignung an den, den es angeht“
Zu P: Fehleridentität
Damit ein Fall der Fehleridentität vorliegen kann, muss zum einen die Willenserklärung gerichtet auf das Verpflichtungsgeschäft und auf der anderen Seite die Willenserklärung gerichtet auf das Verfügungsgeschäft unter demselben Mangel leiden und eben dieser Mangel kausal für beide Geschäfte sein. Da Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gleichermaßen fehlerhaft sind, erfasst der Fehler eben beide Geschäfte, weshalb beide Geschäfte anfechtbar sind. Fehleridentität ist meist in Fällen der arglistigen Täuschung und Drohung nach § 123 BGB anzunehmen. Hierbei ist zur korrekten Einhaltung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips zu beachten, dass der Nichtigkeitsgrund jeweils das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und die sachenrechtliche Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) erfasst. Die Geschäfte unterliegen also dem gleichen und nicht demselben Nichtigkeitsgrund.
Zu P: Selbstbedienungsladen
Ein Kaufvertrag und die dingliche Einigung entstehen beide erst an der Kasse. Der Käufer möchte sich nämlich u.U. umentscheiden und der Verkäufer möchte sichergehen, dass der Käufer liquide ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Angebots des Verkäufers gem. §§ 133, 157 BGB.
Zu P: Warenautomat
Die darauf gerichteten Angebote des Käufers bzw. Verkäufers sind gem. § 158 I BGB bedingt durch tatsächliches Vorhandensein der Ware, des Funktionierens des Automaten und dem Einwerfen des passenden Geldbetrages. Der Kaufvertrag und die dingliche Einigung entstehen erst durch das Einwerfen des Geldes, vorausgesetzt, die soeben genannten Bedingungen sind erfüllt.
Zu P: Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts
Aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes muss sich die dingliche Einigung immer auf konkrete Sachen beziehen. Hierbei sind z.B. sog. All-Bezeichnungen bei der Übereignung von Warenlagern möglich.
Beispiel:
„Ich übereigne dir mein gesamtes Warenlager“. Dies ist hinreichend bestimmt.
Beispiel:
„Ich übereigne dir 5 Gegenstände aus meinem Warenlager“. Dies ist nicht hinreichend bestimmt.
Zu P: Sog. „Übereignung an den, den es angeht“
Eine sog. „Übereignung an den, den es angeht“ beschreibt den Fall, wenn bei der Einigung ein Stellvertreter gem. §§ 164, 929 S. 1 BGB auftritt, dieser aber nicht "im Namen" des Vertretenen gem. § 164 I S. 1 BGB handelt. Mangels Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzips gem. § 164 I S. 1 BGB ist ein solches Geschäft eigentlich ein Eigengeschäft des Vertreters. Allerdings kommt die Einigung in solchen Fällen trotzdem zwischen dem Veräußerer und dem Vertretenen zustande, wenn es dem Veräußerer gleichgültig ist, an wen er die Sache übereignet („Übereignung an den, den es angeht“).
Beachte:
Ein Geschäft für den, den es angeht ist auf Veräußerer- und Erwerberseite möglich.
2. Übergabe der Sache oder Vorliegen eines Übergabesurrogats
Die Übergabe ist die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers, gefolgt von der Besitzverschaffung des Erwerbers.
a. Grundkonstellation, § 929 S. 1 BGB
Der Eigentümer verschafft dem Erwerber den Besitz entweder selbst oder durch Einsatz eines Besitzdieners (§ 855 BGB).
aa. Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite
bb. Besitzübertragungswillen des Veräußerers
Die Übergabe muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgen.
Der Besitzübertragungswillen liegt dann nicht vor, wenn der Veräußerer bspw. gezwungen wird die Sache zu übergeben.
cc. Besitzerwerb auf Erwerberseite
Der Erwerber kann durch die tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB) oder den Einsatz eines Besitzdieners (§ 855 BGB) den unmittelbaren Besitz erwerben.
Auch durch Übergabe an einen Dritten, erwirbt der mittelbare Besitzer den Besitz auf Erwerberseite, vgl. § 868 BGB.
P: Geheißerwerb
Bei einem Geheißerwerb wird bei der Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB eine sog. Geheißperson eingeschaltet. Den Besitz an der Sache erhält nicht der eigentliche Erwerber, sondern die Geheißperson. Hierbei wird die Weisungsmacht über die Geheißperson dem Besitz an der Sache gleichgestellt. Der Erwerber erwirbt also das Eigentum durch § 929 S. 1 BGB durch Übergabe, obwohl er selbst die Sache gar nicht in Besitz hat.
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Quellen:
Herrler in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 931 Rn. 3.
BGH, NJW 1999, 425.
18.10.2025
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