Schema
Merke: Die echte GoA unterscheidet sich von der unechten GoA durch den Fremdgeschäftsführungswillen. Es gibt zwei Arten der unechten GoA, nämlich die irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB) und die vorsätzliche/angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB). Sie unterscheiden sich weiter darin, ob der Geschäftsführer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt (dann § 687 II BGB) oder, ob es ihm unerkannt bleibt (dann § 687 I BGB).
I. Tatbestand
1. Geschäftsbesorgung
Ein Geschäft iSd §§ 677 ff. BGB ist jedes aktive Tätigwerden in eigener Person oder durch Hilfspersonen des Geschäftsführers.
2. Objektiv fremdes Geschäft
Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn es bereits seinem Inhalt nach einem fremden Rechts- und Interessenkreis angehört. Es kommen objektiv fremde Geschäfte in Betracht, ebenso wie auch-fremde Geschäfte.
3. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
Ein Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers liegt nicht vor.
4. Bewusster Eigengeschäftsführungswillen
Der Geschäftsführer behandelt ein fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes.
Beispiel: Der eifersüchtige Ingenieur I meldet eine Erfindung seines smarten Nachbarn N zum Patent an (RGZ 84, 49 (53)).
II. Rechtsfolgen
1. Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer
a. Schadensersatzanspruch, §§ 687 II, 678 BGB
b. Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
c. Auskunft- und Rechenschaftspflicht, §§ 687 II, 681 S. 2, 666 BGB
2. Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn Herausgabeanspruch, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB
Quellen:
RGZ 84, 49 (53)) – Zum bewussten Eigengeschäftsführungswillen.
29.05.2023