Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als existent vorausgesetzt (vgl. §§ 43 II, 111 VwGO). Sie ist statthaft, wenn der Kläger ein Verhalten der Verwaltung begehrt, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht (z.B. Geldzahlung). Darüber hinaus kann der Kläger ein Unterlassen der Verwaltung begehren.
Der Kläger muss analog § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder die Unterlassung hat.
Der Kläger muss gegebenenfalls vorab einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben. Im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses. Ein solches liegt vor, wenn, ohne den vorbeugenden Rechtsschutz ein unumkehrbarer Schaden zu entstehen droht.
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder Unterlassen der Behörde hat.
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