Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Die Warenverkehrsfreiheit zielt darauf ab, dass der Binnenmarkt und somit der uneingeschränkte Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden kann.
Eine Ware ist grundsätzlich jeder Gegenstand, der Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. Um Unionsware zu sein, muss die Ware aus einem Mitgliedstaat der Union stammen oder aus einem Drittland, wenn sich die Ware in einem Mitgliedsstaat der Union im freien Verkehr befindet, Art. 28 II AEUV.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Unter tarifäre Handelshemmnisse fallen Zölle (Art. 28, 30 AEUV) sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung.
Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind solche Abgaben, die von einem Mitgliedsstaat einseitig auferlegt werden, jedoch nicht Zoll im eigentlichen Sinne darstellen.
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die die Ein- oder Ausfuhr einer Ware der Menge oder dem Wert nach begrenzen. Auch vollständige Ein- oder Ausfuhrverbot fallen hierunter.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Nach der sog. Dassonville-Formel sind Maßnahmen gleicher Wirkung alle Maßnahmen eines Mitgliedsstaats, die geeignet sind, den freien Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen.
Da die Dassonville-Formel sehr weit gefasst ist und somit beinahe jede mitgliedsstaatliche Maßnahme umfassen könnte, bedarf sie einer Einschränkung. Diese wird mithilfe der Keck-Formel vorgenommen.
Danach muss es sich für eine Maßnahme gleicher Wirkung um produktbezogene Regelungen und nicht verkaufsbezogene Regelungen handeln.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit als primäres Unionsrecht gewährleistet, dass Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten innerhalb der Union keine Arbeitserlaubnis benötigen, vielmehr den gleichen Zugang und die gleiche Entlohnung erhalten sollen, wie alle anderen Arbeitnehmer des konkreten Mitgliedsstaates. Der Arbeitsplatz soll frei wählbar sein. Umfasst ist also das Recht sich zu bewerben, sich in dem Mitgliedsstaat zu bewegen, aufzuhalten und die Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben, sowie ein Bleiberecht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Wortlaut Art. 45 III a – d).
Ein Arbeitnehmer ist jede Person, die weisungsgebunden und unselbstständig im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses gegen Entgelt eine wirtschaftliche Leistung erbringt.
Der EuGH hat in seinem Urteil zur Rechtssache Bosman formuliert, dass alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats daran hindern oder davon abhalten könnten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung derselben darstellt.
Da die Bosman-Formel oft sehr weit geht, wurde diese durch die Graf-Rechtsprechung korrigiert. Nach dieser schränken nur solche Bestimmungen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein, die auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und die Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, vgl. Wortlaut Art. 49 AEUV. Dadurch wird – so wie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch – die Mobilität von Unternehmen bzw. Arbeitnehmern und somit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt.
Dabei handelt es sich um eine entgeltliche, weisungsfreie und selbstständige Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit. Über das Merkmal der weisungsfreien und selbstständigen Tätigkeit erfolgt die Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit; über das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ erfolgt die Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit.
Der EuGH hat in seinem Urteil zur Rechtssache Gebhard formuliert, dass alle Bestimmungen, die das Ausüben der Niederlassungsfreiheit für eine mitgliedsstaatliche natürliche oder juristische Person behindern oder weniger attraktiv machen, einen Eingriff in den Schutzbereich derselben darstellen.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Die Dienstleistungsfreiheit stellt ein Auffangtatbestand dar, vgl. Art. 57 AEUV. Erfasst sind nur solche Dienstleistungen, die nicht durch die Kapitalverkehrs-, Warenverkehrs,- oder Niederlassungsfreiheit abgedeckt sind. Zweck der Dienstleistungsfreiheit ist es – so wie im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch – die Mobilität von Unternehmen bzw. Arbeitnehmern und somit die Wirtschaftlichkeit sicher zu stellen.
Die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, erfolgt nach Art. 57 AEUV nach einer Negativabgrenzung. Eine Dienstleistung liegt vor, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und diese nicht von den anderen Grundfreiheiten abgedeckt sind. Hieraus ergibt sich die Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.