Echte berechtigte GoA

Definition

Die echte berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund iSd § 812 BGB, einen Rechtfertigungsgrund nach § 823 BGB und ein Recht zum Besitz bei dinglichen Ansprüchen, insb. also iRd §§ 985, 986 BGB, dar. In Fällen der Gefahrenabwehr gilt eine Haftungsprivilegierung nach § 680 BGB.

Enthalten in:

§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB – Echte berechtigte GoA

Definitionen

Echte berechtigte GoA

Die echte berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund iSd § 812 BGB, einen Rechtfertigungsgrund nach § 823 BGB und ein Recht zum Besitz bei dinglichen Ansprüchen, insb. also iRd §§ 985, 986 BGB, dar. In Fällen der Gefahrenabwehr gilt eine Haftungsprivilegierung nach § 680 BGB.

Geschäft, §§ 677 ff. BGB

Ein Geschäft iSd §§ 677 ff. BGB ist jedes aktive Tätigwerden in eigener Person oder durch eine Hilfspersonen des Geschäftsführers.

Objektiv fremdes Geschäft, §§ 677 ff. BGB

Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft bereits seinem Inhalt nach einem fremden Rechts- und Interessenkreis angehört. Bsp.: Hilfeleistung für Verletzte

Subjektiv fremdes Geschäft, §§ 677 ff. BGB

Ein subjektiv fremdes Geschäft ist ein für den Geschäftsführer neutrales Geschäft, welches nach außen hin keinem Rechtskreis zuzuordnen ist. Damit sich der Fremdcharakter bejahen lässt, muss der Wille des Handelnden, für jemanden anderen tätig werden zu wollen, nach außen deutlich erkennbar hervortreten. Bsp.: A, die sich selbst vegan ernährt, kauft auf dem Wochenmarkt ein schönes Lachsfilet, weil sie weiß, dass ihre Nachbarin sich darüber freut.

Auch-fremdes Geschäft, §§ 677 ff. BGB

Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft im eigenen und auch im Interesse einer anderen Person vornimmt, es also auch dem Recht- und Interessenkreis des anderen angehört. Bsp.: Der Mieter im Haus des Geschäftsherrn löscht einen Brand, um zu verhindern, dass seine eigenen Wohnung Feuer fängt.

Fremdgeschäftsführungswillen

Der Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen, wenn er das Bewusstsein (kognitives Element) und den Willen (voluntatives Element) hat, ein Geschäft als fremdes, mithin für einen anderen zu führen.

Aufwendungen

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Nicht darunter fallen grds. Zeit und Arbeitsaufwand.
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