Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes kann ein Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen, vgl. Art. 12 I S. 2 GG oder Art. 8 II GG. Die unterschiedliche Formulierung hat praktisch keine Bedeutung, in jedem Fall genügt ein formelles Parlamentsgesetz.
Unter dem sachlichen Schutzbereich versteht man den Tatbestand eines Grundrechts, in dessen Rahmen für ein bestimmtes Verhalten Schutz garantiert wird.
Der persönliche Schutzbereich definiert, wessen Verhalten geschützt wird, wer sich also auf ein konkretes Grundrecht berufen kann.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff greifen staatliche Maßnahmen nur dann in Grundrechte ein, wenn sie final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang erfolgen.
Finales staatliche Handeln ist zielgerichtet und nicht bloß eine unbeabsichtigte Nebenfolge staatlichen Handelns.
Unmittelbares staatliche Handeln liegt vor, wenn das Handeln des Staates direkt ohne wesentlichen Zwischenschritte den Grundrechtsträger adressiert.
Rechtlich erfolgt der Eingriff, wenn das Staatshandeln auf das Setzen einer Rechtswirkung abzielt und nicht lediglich rein tatsächliche Wirkung (Realakt) entfaltet.
Nach dem modernen Eingriffsbegriff versteht man unter einem Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Grundrechte bestehen nicht isoliert und können bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Art. 1 I GG) nicht absolute Geltung beanspruchen. In den meisten Fällen hat das Recht bzw. die Grundrechtsausübung des einen, die Begrenzung/Beeinträchtigung eines anderen zur Folge. Dass Grundrechte überhaupt eingeschränkt werden können, und wie genau das geschehen darf, ist durch die Schranken zu beurteilen. Schranken kann man zum Verständnis auch als Einschränkbarkeit des Grundrechts bezeichnen. Man unterscheidet den Gesetzesvorbehalt, verfassungsunmittelbare Schranken und verfassungsimmanente Schranken.
Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes kann ein Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen, vgl. Art. 12 I S. 2 GG oder Art. 8 II GG. Die unterschiedliche Formulierung hat praktisch keine Bedeutung, in jedem Fall genügt ein formelles Parlamentsgesetz.
Dem Wortlaut des Grundgesetzes nach, kann ein Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen, wobei darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an das eingreifende Gesetz genannt werden, vgl. Art. 5 II GG, Art. 11 II GG.
Das Grundgesetz selbst definiert, unter welchen Bedingungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann, vgl. Art. 9 II GG. Die Voraussetzung der Einschränkbarkeit steht also unmittelbar im Wortlaut des Grundrechts.
Grundrechte, die ihrem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleistet werden, können dennoch eingeschränkt werden. Und zwar durch kollidierende Grundrechte Dritter sowie durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, vgl. Art. 5 III S. 2 GG oder Art. 3 I GG oder 4 I GG.
Werden Schranken selbst wiederum eingeschränkt, spricht man von sog. Schranken-Schranken. Eine Schranke darf den Wesensgehalt eines Grundrechts nicht aushöhlen, denn dann wäre von dem Grundrecht nichts mehr übrig. Dies wird durch die sog. Schranken-Schranken gewährleistet. Wird beispielsweise ein Grundrecht durch einen einfachen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt, so darf diese Einschränkung durch das einfache Gesetz nicht so weit gehen, dass unter dem Strich das Grundrecht unterlaufen werden könnte.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, „dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als [legitimes] Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist“. Die Verhältnismäßigkeit wird also vierstufig geprüft. Sie stellt einen der zentralen Prüfungspunkte in jeder grundrechtlichen und in vielen verwaltungsrechtlichen Klausuren dar und wird aus dem in Art. 20 III GG verorteten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet. Sowohl Gesetze als auch sonstige staatliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Teilweise erfährt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Ausprägungen, wie etwa bei der Berufsfreiheit in Form der Drei-Stufen-Lehre.
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Ein Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn dadurch der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreichend ist.
Das Mittel ist zur Zweckerreichung erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber milderes Mittel, nicht zur Verfügung steht.
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.