Ehe

Schema

I. Begriff der Ehe
Nach einem mittlerweile veralteten Urteil des BVerfG ist die Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinanderstehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 – 1 BvF 1/01; NJW 202, 2543).

 

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare ebenfalls den Bund der Ehe eingehen. Entsprechend wurde der alte Wortlaut des § 1353 I S. 1 BGB, der da hieß „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ abgeändert in „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“.

 

Somit gilt also bezüglich des Ehebegriffes: „Die Ehe ist die Vereinigung (Dauerschuldverhältnis) zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der beide Ehepartner in gleichberechtigter Partnerschaft zueinanderstehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.“

 

Sie darf zeitlich gesehen auch vor der standesamtlichen Trauung geschlossen werden. Unterbleibt eine standesamtliche Trauung jedoch, so ist die Ehe nicht geschlossen, § 1310 BGB.
Beachte aber, dass es diesbezüglich noch kein Urteil des BVerfG gibt, der Ehebegriff im Grundgesetz – welches über dem BGB steht – also noch nicht geändert ist. Nichtsdestotrotz hilft die vorgeschlagene Definition, um die Ehe auf zivilrechtlichem Boden charakterisieren zu können.

 

Voraussetzungen einer wirksamen Ehe sind:

 

1. Zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts
2. Ehefähigkeit, §§ 1303 f. BGB
3. Kein Vorliegen eines Eheverbots, §§ 1306 ff. BGB
Ein Eheverbot liegt bspw. vor, bei Verwandtschaft oder bei einer bestehenden Lebenspartnerschaft/Ehe zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen möchten und einer dritten Person.

 

4. Wirksame Eheschließung
a. Erklärung vor dem Standesbeamten, § 1310 I S. 1 BGB
b. Persönliche Erklärung unter gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden, § 1311 BGB
c. Trauung, § 1312 BGB
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie der Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem der zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies erwünschen, vgl. § 1312 BGB.


Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Er muss sie allerdings verweigern, wenn bspw. offenkundig ist, dass die Ehe aufgehoben werden kann (§ 1314 BGB), vgl. Wortlaut § 1310 I S. 3 BGB.

 

II. Ehewirkungen
Allein durch den Wortlaut des § 1353 I S. 2 BGB (eheliche Lebensgemeinschaft) wird bereits deutlich, dass die Ehe für die Ehepartner eine gewisse bindende Rechtswirkung nach sich zieht. Dort heißt es: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung“.


Allgemein gesprochen, entstehen aber nicht nur Verpflichtungen, sondern auch andersartige Rechtswirkungen, weshalb man allgemein von Ehewirkungen spricht.

 

1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB
2. Gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung
3. Eheliche Treue
4. Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft
Eine solche Pflicht kann nicht vollstreckt werden, § 120 III FamFG. Und das ist auch richtig so, da entweder die Ehepartner einverständlich räumlich getrennt leben oder aber die Lebensumstände es gar nicht anders zulassen.

5. Gewähr der Mitbenutzung von Hausratsgeräten
6. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB
 

...

 


Quellen: 
BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 – 1 BvF 1/01.
NJW 202, 2543.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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