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§ 265a StGB – Erschleichen von Leistungen

Schema

Merke: § 265a StGB stellt einen Auffang- und Ergänzungstatbestand zu §§ 263, 263a, 242 StGB dar. Da die Norm die Entgeltlichkeit voraussetzt, sind hiervon kostenlose Veranstaltungen (bspw. unentgeltlicher Zugang zu einem Theater) nicht erfasst, da kein Vermögen geschädigt werden kann. 

 

I. Tatbestand 

1. Objektiver Tatbestand 

a. Tatobjekt aa. Automatenmissbrauch, Var. 1 

Ein Automat ist ein technisches Gerät, deren Steuerung durch eine Entgeltentrichtung in Betrieb gesetzt wird (NJW 2009, 1287, 1288). Man unterscheidet zwischen Warenautomaten und Leistungsautomaten. 

 

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung/Nutzungsmöglichkeit erbringen, die in der Regel zeitlich begrenzt ist. 

 

Bsp.: Ferngläser auf Aussichtsturm; Tischkicker; Reitepferd für Kinder vor Supermärkten 

 

Warenautomaten sind Automaten, die nach der Entgeltentrichtung eine bestimmte Ware herausgeben. Sie sind auf die Übereignung eben dieser Sache gerichtet (Rengier, § 16 Rn. 3). 

 

Bsp.: Zigarettenautomaten; Fahrkartenautomaten 

 

P: Sind Warenautomaten von § 265a StGB erfasst? 

 

Einer Ansicht nach ist dies nicht so, da der Missbrauch von Warenautomaten typischerweise bereits von § 242 StGB abgedeckt ist. Außerdem spricht der Wortlaut der Norm von „Leitungen eines Automaten“, was den Bezug zu Leistungsautomaten und gerade nicht zu Warenautomaten herstellt. 

 

Eine andere Meinung (h.M.) sieht Warenautomaten als tatbestandlich an und löst das Verhältnis zu dem – ebenfalls zu prüfenden § 242 StGB im Wege der Konkurrenz (Subsidiarität). Außerdem werden Strafbarkeitslücken dort vermieden, wo der Täter nicht mit Zueignungsabsicht handelt, § 242 StGB deshalb ausscheidet. Wäre 265a StGB auf Waren also nicht anwendbar, wäre der Täter straflos. Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird (Fischer, § 265a Rn. 3 ff.). 

 

Beispiel: B weiß, dass er, um eine Cola aus dem Automaten zu erhalten, ganz einfach auch ein rundes flaches Metallstück (z.B. einer Unterlegscheibe aus dem Baumarkt) oder eine Falschgeldmünze einwerfen kann. Beachte, dass eine Automatennutzung, die korrekt und programmgemäß erfolgt, den Tatbestand also nicht erfüllt (Rengier, § 16 Rn. 4) und zwar selbst dann nicht, wenn der Automat einen technischen Defekt hat, der ausgenutzt wird. 

 

Beispiel: A möchte auf der Kirmes mit einem „Greifautomaten“ ein neues Handy abgreifen und bedient den Cursor korrekt. Als er den Knopf drückt, der die Greifarme schließen soll, passiert allerdings nichts. Erst wenige Sekunden danach gehen die Greifarme automatisch zu und das Handy wird gegriffen. 

 

bb. Erschleichung einer Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, Var. 2 

Der Täter muss die technische Schutzvorrichtung eines Telekommunikationsnetzes umgehen, sodass es nicht reicht, bspw. das Handy eines Freundes zu nehmen und damit, ohne das Mitwissen des Freundes zu telefonieren (vgl. sinngemäß NStZ 2005, 213). 

 

cc. Beförderungserschleichung, Var. 3 

Unter Verkehrsmittel fallen insbesondere Busse, Züge und Taxis. 

 

P: Schwarzfahren 

P: „Bekennendes Schwarzfahren“ 

 

Zu P: Schwarzfahren 

 

...

 

 

Quellen: 

Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 21. Auflage 2019, § 16 Rn. 3, 4, 7f. 

Fischer, § 265a Rn. 3ff. 

NStZ 2005, 213. 

 

 

18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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