Schema
Merke: Die echte GoA unterscheidet sich von der unechten GoA durch den Fremdgeschäftsführungswillen. Es gibt zwei Arten der unechten GoA, nämlich die irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB) und die vorsätzliche/angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB). Sie unterscheiden sich weiter darin, ob der Geschäftsführer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt (dann § 687 II BGB) oder, ob es ihm unerkannt bleibt (dann § 687 I BGB).
I. Tatbestand
1. Geschäftsbesorgung
Ein Geschäft iSd §§ 677 ff. BGB ist jedes aktive Tätigwerden in eigener Person oder durch Hilfspersonen des Geschäftsführers.
2. Fremdes Geschäft
Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn es bereits seinem Inhalt nach einem fremden Rechts- und Interessenkreis angehört.
Es kommen objektiv fremde Geschäfte in Betracht, ebenso wie auch-fremde Geschäfte.
3. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
Im Rahmen der irrtümlichen Eigengeschäftsführung erkennt der Geschäftsführer nicht, dass er ein fremdes Geschäft führt. Ein Fremdgeschäftsführungswillen liegt nicht vor.
4. Irrtümlicher Eigengeschäftsführungswillen
Der Geschäftsführer hält das fremde Geschäft irrtümlich für sein eigenes.
Beispiel: Die A verkauft dem gutgläubigen B eine schöne, aber etwas kaputte Jazzgitarre. B repariert diese aufwendig und erfährt danach erst, dass A dem C die Gitarre gestohlen hat.
II. Rechtsfolgen
Wie in § 687 I BGB beschrieben, finden die Regeln der GoA (§§ 677, 686 BGB) keine Anwendung. Vielmehr findet das allgemeine Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB Anwendung und daneben eventuell dingliche Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB und deliktische Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB.
29.05.2023