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§ 249 StGB – Raub

Schema

Merke: Der Raub besteht aus einer Wegnahme und einer qualifizierten Nötigung. 
§ 249 StGB schützt somit das Eigentum und die Freiheit der Willensbetätigung. Bei einem vollendeten Raub treten der mitverwirklichte Diebstahl und die Nötigung zurück.


I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Fremde bewegliche Sache
Taugliches Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Siehe hierzu das Skript zu § 242 StGB.

Unter einer Sache versteht man jeden körperlichen Gegenstand. Auf den Aggregatzustand kommt es dabei nicht an. Auch Gase, Flüssigkeiten und Tiere sind Sachen im Sinne des § 242 StGB.


Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.


Eine Sache ist beweglich, wenn sie von ihrem bisherigen Standort körperlich fortbewegt werden kann.
(vgl. Fischer, § 242, Rn. 3 ff.)

 

b. Wegnahme
Die Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (Bosch, § 242 Rn. 23 ff.). Siehe zu den Problemen hierzu Skript zu § 242 StGB.

 

c. Qualifiziertes Nötigungsmittel
aa. Gewalt gegen eine Person
Gewalt ist jeder durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper eines Anderen wirkender körperlicher Zwang, der nach der Vorstellung des Täters bestimmt (subjektiv) und geeignet (objektiv) ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder unmöglich zu machen (Rengier, § 7 Rn. 8 ff.).

 

Ausprägungen der Gewalt ist zum einen die beeinflussende Willensbeugung (vis compulsiva), welche dazu führt, dass der Willen des Genötigten in eine gewünschte Richtung gesteuert wird. Zum anderen ist auch solche Gewalt umfasst, die den Willen des Opfers gänzlich ausschaltet, das Verhalten des Opfers also unmittelbar erzwingt (vis absoluta).

 

Wichtig hierbei ist die Differenz zu dem Gewaltbegriff aus § 240 StGB, der insofern weiter ist als der des § 249 StGB. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 249 StGB: „Gewalt gegen eine Person“, was Gewalt gegen Sachen, wie es im Rahmen des § 240 StGB relevant werden kann, ausschließt.

 

Fall 1: 
Schleicht sich jemand unbemerkt von hinten an, so liegt kein körperlich wirkender Zwang vor. Das Opfer wird überlistet. Es besteht mithin kein Widerstand und der Täter wollte auch keinen zu erwartenden Widerstand umgehen, sondern List / Schnelligkeit zur Erlangung einer Sache einsetzen. (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 242, Rn. 4b)

 

Fall 2: 
Wenn der Täter dem Opfer vermeintlich mit einem Deo in die Augen sprühen möchte und das Opfer aufgrund des Schließreflexes die Augen schließt, ist Gewalt zu bejahen (Rengier, § 7 Rn. 9).

 

Fall 3: 
Wird das Opfer eingesperrt, liegt mittelbar wirkender Zwang vor. (BGHSt 20, 194, 195)

 

P: Psychische vermittelte Gewalt, die sich körperlich auswirkt (z.B. Pistole an den Kopf halten, worauf Person beginnt zu zittern)
Nach der zu folgenden Meinung fällt dieser Fall nicht unter den Gewaltbegriff, sondern unter den Begriff der Drohung, da ansonsten für das Merkmal der Drohung nur wenig Raum wäre. (Rengier, § 7 Rn. 16)

 

bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
 

...

 

 

Quellen:
BGH - Beschluss vom 10.04.2018 (4 StR 108/18).
Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 240 Rn. 31.
Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 242, Rn. 4b, 6b.
Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 242 Rn. 23 ff.
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 21. Auflage 2019, § 7, Rn. 16.
BGHSt 20, 194, 195.
BGH 3 StR 249/02.

 


18.10.2025

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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