Aufbau eines Anspruchs

Schema

Merke: Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 I BGB).

Formulierungsvorschlag: A könnte einen Anspruch gegen B auf Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB haben. Dieser Anspruch müsste entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein.

 

I. Anspruch entstanden
1. Vorliegen der anspruchsspezifischen Tatbestandsmerkmale
Ein Anspruch kann sich aus Rechtsgeschäft, vgl. § 311 BGB, oder aus dem Gesetz ergeben.


Ansprüche aus mehrseitigen Rechtsgeschäften ergeben sich aus dem Vertrag (vgl. Formulierungsbeispiel: A hat einen Anspruch aus dem Vertrag, nicht etwa direkt aus § 433 II BGB). Zu denken sind an den Kauf-, Werk-, Dienstleistungsertrag oder den Auftrag. Anspruchsvoraussetzung ist ein Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB.


Ansprüche aus dem Gesetz ergeben sich dahingegen aus einer konkreten Norm beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Auch der vertragliche Schadensersatz folgt aus dem Gesetz. Dabei handelt es sich um einen Sekundäranspruch (Siehe zu diesem Begriff das Schema zur Prüfungsreihenfolge der Ansprüche).

 

2. Keine rechtshindernden Einwendungen
Hier sind rechtshindernde Einwendungen zu prüfen. 


Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung eines Anspruchs. Liegt eine rechthindernde Einwendung vor, gab es diesen Anspruch also nie, da beispielsweise ein Vertrag wegen eines Unwirksamkeitsgrundes von Anfang an als nichtig galt und nie wirksam wurde, zB gem. § 138 BGB.


Rechtshindernde Einwendungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen, die Partei muss sich also nicht darauf berufen.

 

Hinweis: Sie sind oft am Wortlaut „ist […] unwirksam“ oder „ist […] nichtig“ erkennbar.

Insbesondere wichtig sind:


- Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB,
- Beschränkte Geschäftsunfähigkeit, §§ 108 I, 111 BGB,
- Formunwirksamkeit, § 125 S. 1 BGB,
- Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB,
- Wucher, § 138 II BGB,
- Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB.

 

II. Anspruch untergegangen
Hier sind rechtsvernichtende Einwendungen zu prüfen. Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen. Der Anspruch ist entstanden und hat zumindest für eine juristische Sekunde existiert, er wird aber nachträglich vernichtet. 


Beachte, dass rechtsvernichtende Einwendungen ebenfalls von Amts wegen zu prüfen sind. Dennoch sind Gestaltungsrechte (s.u.) dem anderen Teil gegenüber zu erklären.

Hinweis: Sie sind oft am Wortlaut „ist […] ausgeschlossen“ oder am Verb „erloschen“ erkennbar.

 

Insbesondere wichtig sind:


- Erfüllung, § 362 I BGB
- Eintritt auflösender Bedingung, § 158 II BGB

- Erfüllungssurrogate


...

 


Quellen:
Grüneberg/Ellenberger, 82. Auflage 2023, § 271, Rn. 1.

 


29.05.2023
 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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