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Verbinden, § 946 BGB

Definition

Wann eine Verbindung einer beweglichen Sache mit dem Grundstück vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Die Verbindung ist ein Realakt, bei dem es auf die Geschäftsfähigkeit des Verbindenden nicht ankommt.

Enthalten in:

§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück

Definitionen

Verbinden, § 946 BGB

Wann eine Verbindung einer beweglichen Sache mit dem Grundstück vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Die Verbindung ist ein Realakt, bei dem es auf die Geschäftsfähigkeit des Verbindenden nicht ankommt.

Wesentlicher Bestandteil

Wesentliche Bestandteile sind solche, die nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Gegenstand zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, § 93 BGB. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind die mit seinem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, wozu insbesondere Gebäude zählen, § 94 I BGB. Achtung: Kein wesentlicher Bestandteil liegt nach § 95 BGB vor, wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt wird, sog. Scheinbestandteil. § 95 BGB ist damit die Ausnahme der §§ 93, 94 BGB!
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