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§ 223 I StGB – Körperverletzung

Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperliche Misshandlung eines anderen Menschen, Alt. 1
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlergehen oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (Rengier, § 13 Rn. 7).

 

In der Regel ist bei substanzverletzenden Eingriffen die körperliche Misshandlung einfach zu bejahen.

 

Beispiel 1: Blaues Auge
Beispiel 2: Kratzwunden
Beispiel 3: Haare abgeschnitten (Einzelfallentscheidung notwendig!)

 

Es gibt aber auch Fälle, in denen es gerade nicht zu Substanzverletzungen kommt, dann muss unbedingt auf das körperliche Wohlergehen abgestellt werden (Rengier, § 13 Rn. 8).

 

Beispiel 1: Übergießen mit einer erheblichen Menge Brennspiritus, der Haare und Kleidung durchnässt (vgl. BGH NStZ 2007, 701).

 

Beispiel 2: Eine schmerzhafte Ohrfeige, ohne, dass es zu Verletzungen (z.B. Blut im Mund, Zahn fällt raus …) kommt.


Da die körperliche Misshandlung eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung“ fordert, fallen Bagatellfälle (wie z.B. Hautrötungen, Spucken ins Gesicht) aus dem Tatbestand heraus. Beim Spucken ins Gesicht darf aber die Beleidigung aus § 185 StGB nicht vergessen werden (Rengier, § 13 Rn. 9).

 

Auch wird im Rahmen der körperlichen Misshandlung insbesondere auf das physische (!) Wohlergehen abgestellt. Daraus folgt dann aber, dass dort, wo der Täter auf das Opfer lediglich psychisch (!) einwirkt und das Opfer dadurch in seinem seelischen Wohlbefinden gestört wird (Angst, Schlafstörungen, Ekel, starke Gemütsbewegungen) keine (!) körperliche Misshandlung vorliegt. Vielmehr bedarf es eines „Mehrs“.

 

Hinzukommen muss, dass aufgrund der psychischen Einwirkung und der folgenden Störung des seelischen Wohlbefindens ein krankhafter Zustand eintritt, es somit also zu körperlichen Folgen kommt, wie bspw. Zittern, Kopfschmerzen, Übelkeit (vgl. BGH, 26.02.2015 – 4 StR 548/14; Rengier, § 13, Rn. 10).

 

Beachte, dass die Selbstverletzung straflos ist, da der Tatbestand die körperliche Misshandlung eines anderen Menschen voraussetzt.

 

b. Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, Alt. 2
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften, d.h. pathologischen Zustandes (Rengier, § 13 Rn. 8).

 

P: Ärztlicher Heileingriff
Es ist allgemein umstritten, ob auch ein ärztlicher Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB ist (Rengier, § 13 Rn. 15 ff.):


e.A.: Keine tatbestandliche Körperverletzung, wenn der Heileingriff medizinisch erforderlich ist und kunstgerecht ausgeführt wird. 

Kritik: Hiernach gibt es gegen eine medizinisch sinnvolle und lege artis ausgeführte, aber eigenmächtige Heilbehandlung des Arztes nur den Schutz der §§ 240, 239 StGB, welcher nicht ausreichend ist.

 

a.A.: Jeder ärztliche Heileingriff ist eine tatbestandliche Körperverletzung aber ggf. durch Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung oder durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt.

 

Arg.: So wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vor allem bei eigenmächtigen Heilbehandlungen gewahrt.


Arg.: Der Gesetzgeber hat mit der zivilrechtlichen Einwilligungsnorm in § 630d StGB signalisiert, dass er auch den ärztlichen Heileingriff als grundsätzlich tatbestandsmäßig ansieht.


Arg.: Auch andere ...

 


Quellen:
BGH NStZ 2007, 701.
BGH, 26.02.2015 – 4 StR 548/14.
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 13 Rn. 7 ff., 15 ff.
Schönke/Schröder, StGB § 15 Rn. 156.

 


18.10.2025

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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