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Verkehrsgeschäft

Definition

Verkehrsgeschäfte sind abzulehnen bei einem Eigentumserwerbs kraft Gesetzes (zB §§ 946 ff. BGB) und bei Hoheitsakten.

Enthalten in:

§§ 929, 932 ff. BGB – Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Definitionen

Verkehrsgeschäft

Verkehrsgeschäfte sind abzulehnen bei einem Eigentumserwerbs kraft Gesetzes (zB §§ 946 ff. BGB) und bei Hoheitsakten.

Abhandenkommen

Unter Abhandenkommen versteht man jeden unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
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