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§§ 989, 990 BGB – Schadensersatzanspruch des Eigentümers

Schema

Merke: Die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB setzen eine Vindikationslage voraus, weshalb dem § 985 BGB eine sehr bedeutsame Rolle zukommt.

 

0. Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit ist in den wenigsten Fällen tatsächlich zu prüfen, wird aber in folgenden Konstellationen relevant:

Der Nicht-so-berechtigte Besitzer ist rechtmäßiger Besitzer, der die Grenzen seiner Berechtigung überschreitet.

 

Bsp.: A vermietet an C eine Wohnung. C reißt vorsätzlich die Heizung raus, weil er der Meinung ist, sie im Sommer nicht zu brauchen.

C haftet dem A aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz. Nach der herrschenden Meinung reichen die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (§§ 280, 823 BGB) aus. Demnach scheitert eine Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB (BeckOK BGB/Fritzsche, § 987 Rn. 17).

 

Der Nicht-mehr-berechtigte Besitzer war rechtmäßiger Besitzer. Jedoch fällt diese Besitzberechtigung später weg.

 

Bsp.: W leiht X ausdrücklich zum Schreiben der Hausarbeit ihren MacBook. Nachdem X die Arbeit eingereicht hat, möchte sie den Laptop nicht mehr zurückgeben.

Der BGH führt an, dass die Entstehung einer nachträglichen Vindikationslage ausreicht, um die Vorschriften des EBV’s anzuwenden. Nach herrschender Meinung richten sich die Ansprüche des Eigentümers aber nach dem Schuldverhältnis, welches ein Recht zum Besitz begründete
(MüKoBGB, BGB vor § 987 Rn. 39).

 

1. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, §§ 985, 986 BGB
Es muss also eine Vindikationslage vorliegen.

 

a. Anspruchsteller ist Eigentümer
b. Anspruchsgegner ist unmittelbarer oder mittelbarer Eigen- oder Fremdbesitzer
c. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

 

2. Objektive Haftungstatbestände, § 989 BGB
a. Sachverschlechterung
Sachverschlechterung ist jede nachteilige Beeinflussung der Sachsubstanz, auch die durch normalen Sachgebrauch bewirkte Abnutzung sowie jede Beeinträchtigung der Funktionalität. Nicht umfasst sind sog. Vorenthaltungsschäden, also beispielsweise eine Minderung des Geldwertes der Sache durch bloßen Zeitablauf (MüKoBGB/Raff, § 989 Rn. 6).

 

b. Sachuntergang
Sachuntergang liegt nicht nur bei körperlicher oder wirtschaftlicher Zerstörung vor. Vielmehr ist auch der Verbrauch sowie der Fall, dass die Sache nach §§ 946 ff. ihre Eigenschaft als selbstständiges Rechtsobjekt verliert (und zwar in direkter Normanwendung, weil es diese Sache dann rechtlich betrachtet, nicht mehr gibt), eine Konstellation des Sachuntergangs (MüKoBGB/Raff, § 989 Rn. 7).

 

c. ...

 


Quellen:
BeckOK BGB/Fritzsche, § 987 Rn. 17.
MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB (Vor) § 987 Rn. 39 ff.; § 989 Rn. 6 ff. 
Herrler in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 989; § 990 Rn. 2 ff.

 


18.10.2025

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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